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Unabhängigkeit ist für Journalistinnen und Journalisten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung ihres Berufs. Sie ist in einem kleinräumigen Milizstaat wie der Schweiz durch die grosse Nähe zwischen Akteuren und Berichterstattern stets gefährdet. Wird die Nähe zu gross, dann leidet darunter die Glaubwürdigkeit der Medienschaffenden. Besteht bei der Behandlung eines Themas eine sehr «grosse Nähe», sollten Journalistinnen und Journalisten weder über das Thema berichten, noch es kommentieren. Schliesst das Mass der persönlichen Betroffenheit eine Berichterstattung nicht grundsätzlich aus, sollte zumindest Transparenz gegenüber dem Publikum hergestellt werden. Redaktionen können bei politischen Inseraten nicht zulassen, dass die Fairness-Spielregeln, die für den redaktionellen Teil gelten, im Inserateteil unterlaufen werden. Darum müssen auch ethische Kriterien massgebend dafür sein, ob politische Inserate aufgenommen werden oder nicht. Die Redaktionen sollten zudem publizierte Inserate, die den politischen Diskurs besonders krass und einseitig beeinflussen, als journalistisches Thema aufgreifen.
8.3.1 Ausnützen persönlicher Beziehungen
A. c. Radio suisse romande (13. Januar 1990)
8.3.2 Offenlegung von Interessenbindungen
«Bilanz» / «Finanz und Wirtschaft» (2/92)
8.3.3 Politische Inserate
(10/98)
8.3.4 Nähe zwischen Akteuren und Berichterstattern
DAVID c. «Neue Zürcher Zeitung» (15/01)
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