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Aus der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» kann keine berufsethische Pflicht zu objektiver Berichterstattung abgeleitet werden. Deshalb ist auch eine einseitige, parteiergreifende Berichterstattung zulässig. Werden jedoch schwere Vorwürfe erhoben, sind die Betroffenen anzuhören. Ihre Ausführungen sind im Bericht zumindest kurz wiederzugeben. Bei einseitigen Berichten sollte das Publikum zudem immer zwischen Fakten und Meinungen unterscheiden können und in die Lage versetzt werden, die Informationen zu gewichten und einzuordnen.
1.3.1 Selektion von Informationen
A. c. «Blick» (1/92)
1.3.2 Berichterstattung über Scientology
U. AG c. «Beobachter» (3/96)
1.3.3 Vorwurf der Vetternwirtschaft
R. / M. c. «Weltwoche» (3/97)
1.3.4 Einseitige Gerichtsreportagen
L. c. «Weltwoche» (17/98)
1.3.5 Medienberichte über einseitige Pressekonferenzen
C. c. «Le Nouvelliste» / «Le Temps» (20/00)
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