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1. Recht auf Information
1.2 Vollständige Information
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Aus dem Verbot der Unterschlagung wichtiger Informationselemente kann nicht abgeleitet werden, dass in jedem Medienbericht sämtliche Teilaspekte eines Themas zu berücksichtigen sind. Die kurzfristige Abwesenheit einer Auskunftsperson kann nicht als Vorwand genommen werden, unvollständige Informationen weiterzuverbreiten, sofern ein kurzer Aufschub der Publikation zumutbar erscheint. Unbestätigte Meldungen sind als solche zu kennzeichnen. Zudem ist eine Stellungnahme der davon direkt Betroffenen einzuholen. Computergestützte Bilder, nachgestellte Aufnahmen, Studioaufnahmen usw. sind immer ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Bei Produktetests muss deklariert werden, nach welchen Kriterien sie entstanden sind.
CCHR Schweiz c. «Cash» (9/94)
Televisione svizzera di lingua italiana (3/95)
H. & Co. c. «Stadt-Anzeiger Opfikon-Glattbrugg» (4/96)
Migros c. «SonntagsZeitung» (6/96)
Jagmetti / «SonntagsZeitung» (1/97)
SJU-Frauenrat c. «Facts» (1/98)
Verein Atops c. «Puls-Tip» (10/99)
M. c. «Puls-Tip» (18/00)
B. c. «Wiler Zeitung» / «Volksfreund» (35/00
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See also:
Objektive Berichterstattung,
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Vollständigkeit der Information
Stellungnahmen - Prises de position - Prese di posizione *
Vademekum Deutsch 2002 *
1. Recht auf Information
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