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3. Quellen
3.2 Quellenüberprüfung
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Die Notwendigkeit der Anhörung der von einem Medienbericht Betroffenen lässt sich aus dem ethischen Gebot des „audiatur et altera pars" ableiten. Auch die Verwendung des Konjunktivs oder die Vertraulichkeit einer Quelle befreit nicht von der Pflicht, Quellen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Einem Journalisten kann keine Verletzung der berufsethischen Pflicht zur Überprüfung von Quellen vorgeworfen werden, wenn er Meldungen von Nachrichtenagenturen übernimmt, ohne deren Richtigkeit selber nachrecherchiert zu haben.
P. c. «La Suisse» (14. November 1988)
«L'Impartial» c. «L'Express» (10. September 1990)
SAIH c. «Rheintalische Volkszeitung»
und «Rheintaler» (3/92)
G. c. «Bluewindow» (4/00)
CICAD / FSCI c. «Le Temps» (54/01)
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See also:
Agenturmeldungen,
Anhörung von Betroffenen,
Quellenüberprüfung
Stellungnahmen - Prises de position - Prese di posizione *
Vademekum Deutsch 2002 *
3. Quellen
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