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3. Quellen
3.1 Quellenschutz
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Der Quellen- und Informantenschutz ist nicht ein Privileg der Medienschaffenden, sondern liegt im Interesse des Publikums, da er den Informationsfluss erleichtert und somit ein wichtiges Mittel zur Diskussion von Themen von öffentlichem Interesse darstellt. Der Quellenschutz geht der Pflicht zur Quellennennung vor, wenn die Zusicherung der Vertraulichkeit schützenswerte Interessen wahrt. Medienschaffende haben ungeachtet der gesetzlichen Ausnahmeregelungen des Zeugnisverweigerungsrechts im Einzelfall eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Der Quellenschutz darf im Rahmen eines Informationsaustauschs mit Dritten nicht preisgegeben werden, um dadurch Zugang zu neuen Informationen zu erhalten. Die Veröffentlichung von Vorwürfen anonymer Informanten ist ohne Quellenangabe zulässig, wenn es ohne Wiedergabe dieser Stimmen kaum möglich wäre, glaubhaft über die Kritik eines Teils der Bevölkerung an einem öffentlich relevanten Projekt zu berichten.
Schweizer Fernsehen DRS (21. Juli 1987)
Bundesanwaltschaft / «SonntagsZeitung» (2/95)
G. c. A. (22/00)
C. SA c. «Basler Zeitung» & Co. (29/00)
L. c. «Tages-Anzeiger» (6/01)
F. c. «Klartext» (11/02)
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Stellungnahmen - Prises de position - Prese di posizione *
Vademekum Deutsch 2002 *
3. Quellen
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