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2. Pressefreiheit
2.5 Verteidigung der Pressefreiheit
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Die Bedeutung der Meinungsäusserungsfreiheit für den demokratischen Diskurs und die Rolle der Medien als Bestandteil der Demokratie verschaffen der Pressefreiheit eine besondere Stellung im Katalog der Grundrechte. Die Medienschaffenden haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, für die Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbeteil einzustehen, ohne die das Recht der Öffentlichkeit auf Information nicht mehr gewährleistet ist. Macht ein Unternehmen oder ein Kartell aufgrund negativer Presse vom Mittel des Werbeboykotts Gebrauch, so ist sofort Öffentlichkeit herzustellen. Die Auferlegung eines Informationsboykotts gegenüber einem missliebigen Journalisten verletzt dessen Recht auf freien Zugang zu allen Informationsquellen. Die Gewährung von Vergünstigungen, die Einladung zu Pressekonferenzen, die Abgabe von Presseunterlagen sowie die Erteilung von Auskünften dürfen nicht von einer positiven Berichterstattung abhängig gemacht werden. Medienschaffenden, denen solche Praktiken bekannt werden, sollten an die Berufsverbände gelangen und sich gemeinsam mit diesen wehren. Kulturveranstalter sollen Fotografinnen und Fotografen als eigenständige Kulturberichterstatter ernst nehmen und ihnen einen ungehinderten Zugang gewähren. In Ausnahmefällen notwendige Einschränkungen sind den Fotografinnen und Fotografen gegenüber zu begründen.
T. / Télévision suisse romande (1/94)
Denner c. «Cash» (10/94)
Kur- und Verkehrsverein Zermatt (4/95)
S. c. G. (2/96)
W. c. P. AG (5/96)
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Stellungnahmen - Prises de position - Prese di posizione *
Vademekum Deutsch 2002 *
2. Pressefreiheit
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