| T. / Télévision suisse romande (1/94) | Sachverhalt
Im November 1992 verhängte ein Genfer Gericht auf Geheiss eines früheren Notars und ehemaligen Präsidenten des FC Servette eine vorsorgliche Massnahme gegen die Sendung «Tell Quel» der Télévision suisse romande. In der Sendung sollte über das hängige Gerichtsverfahren berichtet werden, in das der ehemalige Notar verwickelt war. Die vorsorgliche Massnahme wurde damit begründet, dass eine vorgängige öffentliche Berichterstattung die Urteilsfällung beeinflussen könnte. Der Richter, der die vorsorgliche Massnahme veranlasste, hatte die Sendung selber nicht gesehen. Die Sendungsmacher setzten sich über die gerichtliche Verfügung hinweg und strahlten die Sendung trotzdem aus.
Feststellungen
Der Erlass eines Publikationsverbots vor Anhörung des betroffenen Mediums ist nur in besonders krassen, aussergewöhnlichen Fällen hinzunehmen. In jedem Fall ist vom Gericht umgehend eine Gegenüberstellung der Parteien zu verlangen. Unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Vorzensur dürfen zudem Journalistinnen und Journalisten nicht gezwungen werden, eine Vorvisionierung gegen ihren Willen zuzulassen. Schliesslich ist ein generelles Verbot, über ein Massnahmeverfahren zu berichten, äusserst bedenklich, da dadurch einer Geheimjustiz Vorschub geleistet wird. Die qualifizierten Voraussetzungen, die es rechtfertigen können, einen die Pressefreiheit verletzenden Gerichtsentscheid zu missachten, sind nicht gegeben, wenn ein Gerichtsentscheid mit juristischen Mitteln bekämpft werden kann und zudem der Zeitpunkt der Veröffentlichung verschoben werden könnte.
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