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2. Pressefreiheit
2.4 Veröffentlichung vertraulicher Informationen
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Die den Massenmedien zugebilligte Kritik- und Kontrollfunktion setzt voraus, dass ihre Recherchen thematisch, geographisch und strukturell unbegrenzt sind und dass sie über alles berichten, was öffentlich relevant ist. Es widerspricht der Pressefreiheit, wenn der Staat bestimmt, worüber berichtet werden darf. Medienschaffende können in die Situation kommen, dass die Veröffentlichung geheimer oder vertraulicher Sachverhalte aus ethischen Gründen vor Straf- und Sanktionsbestimmungen der Rechtsordnung Vorrang hat. Eine Veröffentlichung sollte indessen nur stattfinden, wenn das Thema von öffentlichem Interesse ist, ein Aufschub der Publikation nicht in Frage kommt, die Informationen nicht mit unlauteren Methoden erlangt worden sind und keine im Einzelfall überwiegenden äusserst schützenswerten Interessen tangiert werden.
B. c. EMD (17. November 1988)
Parlamentarische Vorstösse M. / R. (2/94)
Bundesanwaltschaft / «SonntagsZeitung» (1/95)
Veröffentlichung vertraulicher Informationen (Jagmetti / „SonntagsZeitung"), Stellungnahme vom 4. März 1997
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See also:
Stellungnahmen - Prises de position - Prese di posizione *
Vademekum Deutsch 2002 *
2. Pressefreiheit
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