| Parlamentarische Vorstösse M. / R. (2/94) | Sachverhalt
Ende 1993 reichten zwei Nationalräte parlamentarische Vorstösse zum «Missbrauch vertraulicher Informationen durch die Presse» und zur «Durchsetzung oder Revision von Artikel 11 der Akkreditierungs-Verordnung» ein. Damit sollte die Bundeskanzlei ermächtigt werden, gegen Journalisten Massnahmen zu ergreifen, falls diese absichtlich in einem Medium vertrauliche oder geheime Informationen verbreiten.
Feststellungen
Die Aufgabe der Massenmedien, Öffentlichkeit herzustellen, setzt voraus, dass ihre Recherchen unbegrenzt sind und dass sie über alles berichten, was sie für öffentlich relevant halten. Es widerspricht der Pressefreiheit, wenn der Staat bestimmt, worüber berichtet werden darf. Indiskretionen und Medienberichte über geheime oder vertrauliche Sachverhalte sind kaum zu vermeiden. Es ist keineswegs zwingend, dass der Staat dies als Rechtsverletzung einstuft und mit Sanktionen bedroht. Hält er jedoch daran fest, so tut er gut daran, nur äusserst krasse Fälle zu ahnden. Medienschaffende können in die Situation kommen, dass die Veröffentlichung geheimer oder vertraulicher Sachverhalte aus ethischen Gründen vor den Straf- und Sanktionsbestimmungen der Rechtsordnung Vorrang hat. Eine Veröffentlichung sollte indessen nur stattfinden, wenn das Thema von öffentlicher Relevanz ist, es aus guten Gründen jetzt und nicht erst viel später publik werden soll, nicht bloss eine kurze Sperrfrist missachtet wird, die Information nicht durch Methoden wie Bestechung, Erpressung, Wanzen, Einbruch oder Diebstahl erworben wurde und keine äusserst wichtigen Interessen (z.B. schützenswerte Persönlichkeitsrechte, Geheimnisse der militärischen Landesverteidigung) tangiert sind.
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