| B. c. EMD (17. November 1988) | Sachverhalt
Journalisten, die an der Gesamtverteidigungsübung «GVU 1988» teilnahmen, mussten sich verpflichten, nichts über die Übung zu publizieren, da diese in ihrer Gesamtheit als «geheim» klassiert worden war. Ein Journalist sah in diesem Vorgehen den Versuch, Medienschaffende im Voraus mundtot zu machen.
Feststellungen
Wo es um sensible militärische Geheimnisse geht, unterliegen auch die Medienschaffenden der absoluten Geheimhaltung. Soweit die Öffentlichkeit jedoch ein legitimes Interesse hat, über die Ergebnisse einer Gesamtverteidigungsübung informiert zu werden, hat eine Berichterstattung nach journalistischen Kriterien zu erfolgen. Es kann nicht allein Sache der Übungsleitung sein, die Information der Öffentlichkeit zu gewährleisten.
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