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Stellungnahmen - Prises de position - Prese di posizione

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2. Pressefreiheit

2.3 Medienmitteilungen

Die Auswahl von Informationen ist ein wesentlicher Bestandteil der journalistischen Arbeit. Sie obliegt letztlich der Chefredaktion der einzelnen Medien. Redaktionen sind deshalb nicht verpflichtet, Medienmitteilungen abzudrucken. Die berufsethischen Regeln gelten auch für die Bearbeitungen von Zuschriften. Wenn sich eine Redaktion für den Abdruck einer solchen entscheidet, sind deren wesentliche Züge wiederzugeben. Autorinnen und Autoren unverlangt eingesandter Berichte haben aber keinen Anspruch auf vollständigen Abdruck. Kürzungen durch die Redaktion sind zulässig, so weit der Text auch in gekürzter Form noch den wesentlichsten Inhalt wiedergibt. Von einem Boykott kann keine Rede sein, wenn ein Medium nur einen Teil der Medienmitteilungen einer Partei veröffentlicht. Es ist in jedem Fall Sache der Redaktion zu entscheiden, ob ein politischer Positionsbezug für das Publikum relevant und interessant ist. Auch kleinen politischen Parteien und ihren Vertretern ist ein Mindestmass an medialer Aufmerksamkeit zu gewähren. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass Medien immer auch über sämtliche Einzelkandidaturen bei Wahlen berichten müssen.

2.3.1 Abdruck von Pressemitteilungen
KVP Luzern c. «Neue Luzerner Zeitung» (11/98)

2.3.2 Bearbeitung von Zuschriften im Wahlkampf
B. c. «Tagesspiegel»-Zeitungen (5/00)

2.3.3 Bearbeitung unverlangt eingesandter Brief
K c. «Basler Zeitung» (7/00)

2.3.4 Wahlberichterstattung
S. c. «Neue Zürcher Zeitung» (26/00)

2.3.5 Vorwurf des Boykotts einer Partei
KVP Thurgau c. «Tagesspiegel»-Zeitungen (33/00)

Stellungnahmen - Prises de position - Prese di posizione * Vademekum Deutsch 2002 * 2. Pressefreiheit


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