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Kein Thema ist von der journalistischen Bearbeitung - auch in der Form von Satire - ausgenommen. Satire in den Medien muss für das Publikum als solche erkennbar sein. Im Unterschied zum Kommentar darf die Satire nicht nur zuspitzen, sondern auch übertreiben. Die Satire geht aber immer von einem wahren Kern aus. Was überzeichnet wird, darf daher nicht frei erfunden sein. Das Prinzip des «audiatur et altera pars» (des Anhörens beider Seiten) gilt auch für Vorwürfe in satirischen Textrubriken. Die Redaktionen können zwar frei darüber entscheiden, in welchem redaktionellen Gefäss sie eine Information veröffentlichen. Sie müssen sich aber in jedem Fall an die berufsethischen Regeln halten. Satirische Beiträge zu religiösen Themen sind zulässig, sofern sie nicht religiöse Symbole verunglimpfen und lächerlich machen oder die Gefühle von Gläubigen verletzen.
2.2.1 Grenzen satirischer Medienbeiträge
EMD c. «Nebelspalter» (8/96)
2.2.2 Satirische Rubriken
République et Canton du Jura c.
«Le Quotidien jurassien» (10/00)
2.2.3 Wahrheitswidriger Vergleich mit dem Dritten Reich
Ogi c. «Zeit-Fragen» (37/00)
2.2.4 Satirische Beiträge zu religiösen Themen
Eglises réformées Berne-Jura c. «Journal du Jura» (19/02)
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