Sachverhalt
Vgl. oben Ziffer 2.5.2.'
Feststellungen
Die Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbeteil in den Medien muss unter allen Umständen hochgehalten werden. Ohne die Trennung ist das Recht auf Information nicht mehr gewährleistet. Macht ein Unternehmen oder ein ganzes Kartell vom Mittel des Werbeboykotts Gebrauch, so ist sofort Öffentlichkeit herzustellen. Die Medienschaffenden sind ethisch verpflichtet, unzumutbare Forderungen, die mit einem Boykott durchgesetzt werden sollen, abzulehnen und auf seriös recherchierten, gut begründeten Positionen zu beharren.
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