| «Luzerner Neuste Nachrichten» c. «Luzerner Zeitung» (5/92) | Sachverhalt
Im Februar 1992 publizierte die «Luzerner Zeitung» drei Seiten mit Inseraten von Firmen, die in Emmen und Emmenbrücke ihre Produkte und Dienstleistungen anbieten, sowie mit redaktionellen Beiträgen, die sich ihrerseits mit den betreffenden Unternehmen beschäftigten. Die drei Seiten waren im redaktionellen Teil der «Luzerner Zeitung» platziert und nicht als PR-Beilage gekennzeichnet.
Feststellungen
«Inserategetragene Verlagsbeilagen» in Form der Kombination von Texten, die in journalistischer Form geschrieben und redaktioneller Aufmachung präsentiert und mit Inseraten mit eindeutigem gegenseitigen Bezug kombiniert werden, sind durch eine vom übrigen redaktionellen Teil abweichende Gestaltung zu kennzeichnen. Der Kopf dieser Seiten ist mit dem Wort «Sonderseite» oder «Sonderbeilage» zu versehen. Ausserdem sind in einem separaten Impressum der Herausgeber und die verantwortliche Redaktion aufzuführen.
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