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8. Unabhängigkeit
8.2 Unabhängigkeit gegenüber Inserenten und Sponsoren
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Die Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbeteil in den Medien muss unter allen Umständen hochgehalten werden. Ohne die Trennung ist das Recht auf Information nicht mehr gewährleistet. Die Redaktionen sollten dem Publikum immer offen legen, welche Informationen nicht journalistisch überprüft oder welche gesponsert sind. Inserategetragene Verlagsbeilagen, einschliesslich bezahlter politischer Propaganda, sind sowohl optisch als auch begrifflich vom redaktionellen Teil abzugrenzen. Das Sponsoring von Information durch Unternehmen, welche in einem direkten Zusammenhang zum Thema stehen, stellt eine besondere Gefährdung der journalistischen Unabhängigkeit dar. Journalistinnen und Journalisten, die in Zusammenhang mit direkter oder indirekter Werbung auftreten, haben darauf zu achten, dass dadurch ihre Unabhängigkeit und damit mittelbar die der Medien nicht beeinträchtigt wird. Greift ein Unternehmen zu einem Werbeboykott, ist sofort Öffentlichkeit herzustellen. Die Medienschaffenden sind verpflichtet, unzumutbare Forderungen, die mit einem Boykott durchgesetzt werden sollen, abzulehnen und auf seriös recherchierten, gut begründeten Positionen zu beharren.
Presseverein beider Basel c. «Basler Bebbi»
(9. November 1989)
«Luzerner Neuste Nachrichten» c. «Vaterland» /
«Luzerner Tagblatt» (12. September 1991)
«Luzerner Neuste Nachrichten» c. «Luzerner
Zeitung» (5/92)
(1/93)
«Schweizer Familie» / «Schweizer Illustrierte» (5/93)
Denner c. «Cash» (10/94)
Schweizerische Depeschenagentur / Teletext AG (5/95)
Referendumskomitee «Wassergasse» c. «St. Galler Tagblatt (26/01)
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See also:
Trennung von Werbung und Information,
Vermischung von Werbung und Information
Stellungnahmen - Prises de position - Prese di posizione *
Vademekum Deutsch 2002 *
8. Unabhängigkeit
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