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8. Unabhängigkeit
8.1 Unabhängigkeit gegenüber wirtschaftlichen Akteuren
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Die Bedingungen unter denen ein Medienbericht entstanden ist, sind gegenüber dem Publikum transparent zu machen. Individuelle und exklusive Vergünstigungen an Journalisten und Journalistinnen sind abzulehnen, weil sie geeignet sind, die berufliche Unabhängigkeit und Meinungsäusserungsfreiheit zu beeinträchtigen. Vergünstigungen an ganze Gruppen von Journalistinnen und Journalisten sind akzeptabel, wenn sie nicht mit Bedingungen verknüpft sind und die Berichterstattung frei bleibt. Die Berichterstattung muss darauf hinweisen, was vom Veranstalter bezahlt wurde. Medienschaffende sollten ihre Besitzverhältnisse und Interessenbindungen, die berufsrelevant werden können, gegenüber ihrer Redaktion offen legen. Medienschaffende, die wegen wirtschaftlicher Interessen bei einem Thema befangen sind, sollen in den Ausstand treten. Journalistinnen und Journalisten dürfen durch öffentliche Auftritte das Image ihres Mediums fördern. Es ist ihnen aber untersagt, sich für die Promotion von Produkten und Dienstleistungen Dritter einspannen zu lassen.
Associazione Ticinese dei Giornalisti / Radio svizzera
di lingua italiana (26 September 1989)
(„Bilanz" / „Finanz und Wirtschaft"),
Stellungnahme vom 18. Juni 1992
(in: Sammlung 1992, S. 12ff.)
(7/92)
Kur- und Verkehrsverein Zermatt (4/95)
T. c. «La Regione» (4/99)
SVJ / SLJ c. J. (8/01)
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See also:
Ausstandspflicht,
Autojournalismus,
Reisejournalismus,
Sportjournalismus
Stellungnahmen - Prises de position - Prese di posizione *
Vademekum Deutsch 2002 *
8. Unabhängigkeit
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