| (H. und Co. c. „Stadt-Anzeiger Opfikon-Glattbrugg"), Stellungnahme vom 7. November 1996 (in: Sammlung 1996, S. 88ff.) | Sachverhalt
In zwei Schreiben vom 17. Juli 1995 und 27. September 1995 fragten H. und B. den Presserat unter anderem, ob es zulässig sei, dass ein Politiker, „der in einer Gemeinde politisch tätig ist, auch gleichzeitig Berichterstatter in der lokalen Zeitung in der Sparte Politik ist und zum Beispiel vor und nach Abstimmungen und Wahlen ausführlich Berichte unter dem Journalistenkürzel schreibt." Sie bezogen sich dabei auf einen Gemeinderat, der zugleich Mitarbeiter des „Stadt-Anzeigers Opfikon-Glattbrugg" ist. Feststellungen
Unabhängigkeit ist für Journalistinnen und Journalisten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung ihres Berufes. Sie müssen jederzeit darauf achten, glaubwürdig zu sein. Dazu braucht es Wahrung der Distanz und damit Vermeidung von Doppelfunktionen. Ziel muss daher eine strikte Trennung zwischen politischem Amt und journalistischer Tätigkeit sein. Dies sollten sich Medien mit einer Monopolstellung in ihrer Region zur Verpflichtung machen. Jedes andere Medium sollte sich bemühen, dieses Ziel ebenfalls zu erreichen. Auch die blosse Mitgliedschaft in einer Partei tangiert die journalistische Unabhängigkeit und führt zu Interessenkonflikten. Darum sollten Journalistinnen und Journalisten, die bei Medien mit regionaler Vormachtstellung arbeiten, mit Vorteil parteilos sein. Bekleiden Journalistinnen und Journalisten aus Gründen der schweizerischen Eigenheiten / Realitäten dennoch ein politisches Amt, sollen sie bestimmte Regeln einhalten: Öffentlichmachung ihres Amtes, Ausstand bei „grosser Nähe", ausführliche Kennzeichnung ihrer Beiträge (politisches Amt, Parteizugehörigkeit).
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