| Abhängiger Wirtschaftsjournalismus („Bilanz" / „Finanz und Wirtschaft"), Stellungnahme vom 18. Juni 1992 (in: Sammlung 1992, S. 12ff.) | Sachverhalt
Vgl. unter 'Abhängiger Wirtschaftsjournalismus'
Feststellungen
Journalistinnen und Journalisten kann nicht verboten werden, Freundschaften mit Personen des öffentlichen Lebens zu pflegen. Bei aller Freundschaft sollten die Medienschaffenden aber immer eine gewisse Distanz wahren. Ähnlich wie die Parlamentsmitglieder sollen Redaktionsmitglieder auch ihre Interessenbindungen (Mitgliedschaft bei Parteien, in Verbandsvorständen und Verwaltungsräten) bekanntgeben. Die Redaktionen sollten die entsprechenden Verzeichnisse in regelmässigen Abständen veröffentlichen. Medienschaffende, die wegen persönlicher Beziehungen bei einem Thema befangen sind, sollen in den Ausstand treten. Die Ausstandspflicht ist dann gegeben, wenn eine „grosse Nähe" besteht.
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