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Die berufsethischen Normen gelten auch für die Veröffentlichung von Leserbriefen. Um der Meinungsfreiheit einen möglichst grossen Freiraum zuzugestehen, sollten Redaktionen jedoch nur bei offensichtlichen Verletzungen der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» redigierend eingreifen. Leserbriefe, die offensichtlich falsche Aussagen, sachlich ungerechtfertigte Anschuldigungen oder diskriminierende Anspielungen enthalten, sind zurückzuweisen. Stellt eine Redaktion erst nach der Publikation eines Leserbriefs fest, dass dieser offensichtlich falsche Aussagen enthielt, sind diese nachträglich zu berichtigen.
9.3.1 Wahrheitswidrige Leserbriefe
W. c. «Coop-Zeitung» (9/00)
9.3.2 Sachlich ungerechtfertigte Anschuldigungen
BSU c. «Blick» (24/00)
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