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Die berufsethischen Normen gelten auch für die Veröffentlichung von Leserbriefen. Die Bearbeitung, insbesondere die Kürzung von Leserbriefen hat deshalb nach journalistischen Kriterien zu erfolgen. Besteht ein Leserbriefschreiber ausdrücklich auf dem Abdruck des integralen Textes, ist entweder diesem Wunsch nachzugeben oder die Veröffentlichung abzulehnen. Enthält ein Leserbrief einen verunglimpfenden Titel oder ehrverletzende Passagen, ist die Redaktion berufsethisch verpflichtet, redigierend einzugreifen. Die Zeichnung eines Leserbriefs darf nicht ohne Rücksprache mit den Betroffenen geändert werden. Ebenso wenig darf ein Begleitbrief ohne Einwilligung des Betroffenen an Stelle eines Leserbriefs abgedruckt werden.
9.2.1 Zeichnung von Leserbriefen
W. c. «Cash» (6/98)
9.2.2 Kürzung von Leserbriefen
B. c. «Basler Zeitung» (15/98)
9.2.3 Unabhängige Bearbeitung von Leserbriefen
R. c. «Neue Zürcher Zeitung» (15/00)
9.2.4 Bearbeitung von Leserbriefen
S. c. «SonntagsZeitung» (5/99)
9.2.5 Gekürzter statt integraler Leserbrief
B. c. «La Liberté» (19/99)
9.2.6 Kürzung ehrverletzender Passagen
S. c. «Tagesspiegel» (23/99)
9.2.7 Verunglimpfender Leserbrieftitel
L. c. «Thurgauer Volkszeitung» & Co. (34/00)
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