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Der Meinungsfreiheit gebührt auf der Leserbriefseite ein möglichst grosser Freiraum. Redaktionen sind in der Auswahl der Leserbriefe frei. Sie sind nicht verpflichtet, einen bestimmten Leserbrief abzudrucken. Jede Zeitung sollte «Spielregeln» für die Leserbriefseite aufstellen, die in regelmässigen Abständen publiziert werden. Ebenso sollten Zeitungen rechtzeitig vor Beginn eines Wahl- oder Abstimmungskampfs Regeln über den Abdruck von Zuschriften veröffentlichen. Medien in einer lokalen Monopol- oder Quasimonopolsituation sollten sich im Umgang mit Leserreaktionen und Leserbriefen besonders grosszügig zeigen, damit der Zugang zum öffentlichen Diskurs für alle möglich bleibt. Sofern die Leserbriefregeln einer Zeitung eine Replik auf andere Leserbriefe nicht vorsehen, besteht kein Anspruch auf Veröffentlichung einer Entgegnung zu einem Leserbrief. Vorbehalten bleibt der Anspruch von Betroffenen auf Gegendarstellung und Berichtigung.
9.1.1 Replik auf Leserbrief
E. c. «Tages-Anzeiger» (23. Oktober 1991)
9.1.2 Leserbriefe und Wahlkampf
Schweizer Demokraten Thurgau c.
«Bodensee-Tagblatt» & Co. (3/00)
9.1.3 Leserbriefe und Monopolmedien
F. c. «Basler Zeitung» (16/01)
9.1.4 Keine Pflicht zum Abdruck eines Leserbriefs
DJL c. «Neue Luzerner Zeitung» (23/02)
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