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Journalistinnen und Journalisten sollten ihre Gesprächspartner bei Rechercheinterviews darüber informieren, worum es sachlich konkret geht. Sie sind aber nicht verpflichtet, sämtliche Einzelheiten vorab bekannt zu geben. Falls nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer verdeckten Recherche besteht, gehört es aber auch zur Fairness, den Verwendungszweck eines Gesprächs nicht absichtlich zu verschleiern, die Befragten irrezuführen oder sie in einem Irrglauben zu lassen. Recherchelist darf nicht zur Hinterlist mutieren. Statements können bearbeitet und gekürzt werden. Dabei dürfen die Hauptaussagen jedoch nicht entstellt werden. Nach längeren Recherchegesprächen sind Medienschaffende vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung verpflichtet, sämtliche zur Publikation vorgesehenen Aussagen ihrem Gesprächspartner vor der Veröffentlichung zur Autorisierung zu unterbreiten. Auch wenn die Interviewten dabei kein umfassendes Korrekturrecht haben, sollten sie zumindest darauf hingewiesen werden, wenn die Redaktion verlangte Korrekturen nicht übernimmt. Bei kurzen Rechercheinterviews ist eine berufsethische Pflicht zur Autorisierung eines darin abgegebenen Statements hingegen nur dann zu bejahen, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist.
4.6.1 Spielregeln der journalistischen Befragung
C. c. «Facts» (2/99)
4.6.2 Rechercheinterviews
S. / M. c. Schweizer Fernsehen DRS (7/01)
4.6.3 Publikation nicht autorisierter indirekter Zitate
X. c. «Zürichsee-Zeitung» (3/02)
4.6.4 Längeres Recherchegespräch
X.c. «Facts» (30/02)
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