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Bei umfangreichen gestalteten Interviews müssen Fragende und Befragte die Spielregeln (Interviewdauer, beteiligte Personen, Themata) ausgehend vom Fairnessprinzip vorher vereinbaren. Medienschaffende sind vorbehältlich einer abweichenden Vereinbarung verpflichtet, den Interviewtext vor der Veröffentlichung zur Autorisierung zu unterbreiten. Auch wenn die Interviewten dabei kein umfassendes Korrekturrecht haben, dürfen sie offensichtliche Fehlaussagen oder Rechtswidrigkeiten korrigieren. Allenfalls sollte Interviewten mitgeteilt werden, wenn Korrekturen nicht übernommen werden. Die Veröffentlichung eines Tischgesprächs mit Prominenten als gestaltetes Interview ist aber nur dann zulässig, wenn sich die Betroffenen damit einverstanden erklärt haben. Ein längeres Interview sollte zudem stets auch die Situation widerspiegeln, in der es entstanden ist.
4.5.1 Verhalten bei verabredeten Interviews
C. c. «Facts» (1/96)
4.5.2 Veröffentlichung von Äusserungen Prominenter
Borer-Fielding c. «Schweizer Illustrierte» (43/01)
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