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Die Bezahlung von Informantinnen / Informanten, die nicht zum Berufsstand gehören, ist grundsätzlich nicht zulässig, weil andernfalls die Gefahr besteht, dass der Informationsfluss durch kommerzielle statt durch publizistische Kriterien bestimmt wird. Vorbehalten sind Fälle eines überwiegenden öffentlichen Interesses, so wenn die Information nicht auf andere Weise beschafft werden kann. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Bezahlung eines Informationshonorars geeignet ist, den Informationsfluss zu beeinflussen, ist auf den Charakter der Zahlung (Abgeltung belegter Spesen oder Entgelt?), den Umfang (geringfügiger oder erheblicher Betrag?) und den Zweck der geldwerten Leistung abzustellen (Wahrscheinlichkeit der Beeinflussung des Willens des Empfängers zur Weitergabe von Informationen, die ansonsten nicht ohne weiteres preisgegeben würden).
4.3.1 Informationshonorar
X. c. «Obersee Nachrichten» (26/02)
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