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Verdeckte Recherchen sind ausnahmsweise zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an den zu recherchierenden Informationen besteht und wenn diese Informationen nicht auf andere Weise beschafft werden können. Medienschaffende haben jedoch auch bei verdeckten Recherchen darauf zu achten, dass sie nicht selber zu Akteuren werden. Auch wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse im Zeitpunkt der Recherche zu bejahen ist, entbindet dies eine Redaktion nicht davon, vor der Veröffentlichung des recherchierten Materials noch einmal eine Interessenabwägung vorzunehmen und gegebenenfalls auf die Publikation des Rechercheergebnisses zu verzichten. Das Gebot der Lauterkeit bei der Informationsbeschaffung gilt auch für Recherchen im Zusammenhang mit satirischen Beiträgen, deren Zweck im Zeitpunkt der Recherche verschleiert wird. Bei solchen Beiträgen sind die Betroffenen spätestens vor der Veröffentlichung über den Verwendungszweck ihrer Aussagen zu orientieren.
4.2.1 Satirische Sendung
Parlamentsdienste c. TV3 (14/00)
4.2.2 Konsumentenzeitschrift
«L'Inchiesta» (14/01)
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