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Medienschaffende, die Bildmanipulationen veröffentlichen, welche die Originalvorlagen im Sinne einer Veränderung von deren Aussagen verfälschen und den Betrachter damit irreführen, handeln unlauter. Die Übernahme eines unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes heiklen Bildes ohne Einholung der notwendigen Einwilligung ist berufsethisch unlauter, wenn ein Journalist durch sein Verhalten bei einem Berufskollegen vorgängig das berechtigte Vertrauen erweckt hat, vor einer allfälligen Veröffentlichung des Bildes den Abgebildeten zu kontaktieren. Ebenso ist es unlauter, einem unveröffentlichten Dossier oder einem zur Prüfung eingereichten Artikelprojekt einer freien Journalistin ohne deren Einwilligung Informationen zu entnehmen und zum Ausgangspunkt eigener Recherchen zu machen. Medienschaffende sollten sich - vorbehältlich eines überwiegenden öffentlichen Interesses an verdeckt recherchierten Informationen - auf ihre Rolle als Berichterstatter beschränken und nicht zwecks Beschaffung möglichst authentischer Informationen zu Akteuren werden.
4.1.1 Authentizität eines Filmberichts
B. c. X. (19. April 1990)
4.1.2 Manipulation von Pressefotos durch elektronische Bildverarbeitung
Stellungnahme vom 28. September 1992 (9/92)
4.1.3 Übernahme von Informationen aus einem unveröffentlichen Dossier
J. c. «24 Heures» / «Tribune de Genève» (4/94)
4.1.4 Unlautere Bildbeschaffung
OnlineReports c. «Blick» (22/02)
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