| (Up Trend AG c. „Beobachter"), Stellungnahme vom 26. Juni 1996 (in: Sammlung 1996, S. 43ff.) | Sachverhalt
Vgl. unter 'Ablehnung des Abdrucks einer Stellungnahme'
Feststellungen
Nach der Publikation eines Medienbeitrags genügt es nicht, das Gegendarstellungsrecht zu respektieren bzw. ganz oder teilweise falsche Meldungen unverzüglich zu berichtigen. Das Prinzip journalistischer Fairness verlangt generell, den durch einen Medienbeitrag in schwerwiegender Weise Betroffenen Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, was jedoch kein Recht auf Selbstdarstellung bedeutet.
|