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Stellungnahmen - Prises de position - Prese di posizione

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Vademekum Deutsch 2002

5. Berichtigung von Falschmeldungen

Die Berichtigungspflicht der Medienschaffenden leitet sich aus dem Recht der Öffentlichkeit ab, die Wahrheit zu erfahren. Sie soll nicht nur die faire Behandlung der Betroffenen sicherstellen, sondern auch die umfassende, korrekte Information des Publikums gewährleisten. Deshalb sind die Redaktionen verpflichtet, unrichtige Informationen von sich aus zu berichtigen, sobald sie davon Kenntnis haben. Die Berichtigungspflicht erstreckt sich auf sämtliche relevanten Fakten eines Artikels, auch wenn diese nicht zentral für dessen Aussage erscheinen. Die einer Falschinformation folgende Berichtigung muss mindestens das Publikum in die Lage versetzen, den Sachverhalt nun korrekt würdigen zu können. Bei schweren Vorwürfen schuldet die Redaktion eine Berichtigung auch dann noch, wenn die Veröffentlichung bereits längere Zeit zurückliegt. Bei gravierenden Falschmeldungen ist neben einer blossen Berichtigung zudem auch eine Entschuldigung angebracht. Eine Berichtigung zu einem in der Printausgabe eines Mediums erschienenen Artikel ist jedenfalls dann online zu publizieren, wenn auch der Hauptartikel online veröffentlicht wird.

5.1 Berichtigung und Entschuldigung

B. c. «Blick» (29. September 1987)

5.2 Berichtigung auf Leserbriefseite

P. c. «La Suisse» (14. November 1988)

5.3 Halbherzige Berichtigung

S. c. Télévision suisse romande (17. April 1990)

5.4 Pflicht zur Berichtigung aller Fakten

Société médicale du Valais c. «L'Hebdo» (6/94)

5.5 Publikum hat Anspruch auf Berichtigung

M. c. «Facts» (4/97)

5.6 Unverzügliche Berichtigung

M. / F. c. «SonntagsZeitung» (8/98)

5.7 Berichtigung bei schweren Vorwürfen

B. c. «Basler Zeitung» (16/98)

5.8 Verhältnismässigkeit bei einer Berichtigung

K. c. «Neue Zürcher Zeitung» (28/00)

5.9 Berichtigung in Online-Archiven

S. c. «Weltwoche» (46/01)

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