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Die Berichterstattung in Wort und Bild über Krieg, Terror, Unglücksfälle und Katastrophen findet ihre Grenzen im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen. Medienschaffende sollten in der täglichen Arbeit mit «Schockbildern» stets die Zumutbarkeit und die Folgen der Veröffentlichung eines Bilds prüfen und die für und gegen eine Veröffentlichung sprechenden Interessen gegeneinander abwägen. Journalistinnen und Journalisten sind sensationelle Darstellungen untersagt, die Menschen zu blossen Objekten degradieren. Als sensationell gilt insbesondere die Darstellung von Sterbenden, Leidenden und Leichen, wenn diese die Grenze des durch das legitime Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Gerechtfertigten übersteigt. Bei der Gerichtsberichterstattung über Sexualdelikte ist ein besonders sorgfältiges Vorgehen der Medienschaffenden erforderlich. Dies gilt in noch vermehrtem Mass, wenn Minderjährige - sei es als Opfer oder Täter - betroffen sind. Es dürfen keine Begriffe verwendet werden, die eine Identifikation des Opfers ermöglichen.
7.3.1 Berichterstattung über Krieg, Terror, Unglücksfälle und Katastrophen
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7.3.2 Berichterstattung über Sexualdelikte
P. AG. c. «Zofinger Tagblatt» (45/01)
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