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Die diskriminierende Herabsetzung einer Religionsgemeinschaft ist zu verneinen, wenn ein Text lediglich Handlungen und Meinungen der tatsächlich dafür Verantwortlichen kritisiert, ohne diese Kritik zu verallgemeinern. Journalistinnen und Journalisten sollten so differenziert wie möglich über Kriminalität berichten und Verallgemeinerungen vermeiden. Sie sollten gerade auch in der Kriminalberichterstattung insbesondere auf Zuschreibungen verzichten, die eine Nation, Ethnie oder Religion diskriminieren. Die Nennung der Staatsangehörigkeit eines Beteiligten in einem Gerichtsbericht ist insbesondere dann sachlich begründet, wenn die Tat möglicherweise einen fremdenfeindlichen Hintergrund hat. Darüber hinaus dürfen Medien die Staatsangehörigkeit nennen, wenn sie dies systematisch tun, um die vollständige Information des Publikums zu gewährleisten. Diskriminierend ist, einem Kandidaten allein wegen seiner ausländischen Herkunft das Recht abzusprechen, nationalistische Positionen zu vertreten. Will eine Redaktion die Problematik rassistischer, antisemitischer Leserzuschriften thematisieren, sollte sie die Texte nicht einfach in roher Form abdrucken, sondern das Thema journalistisch analysieren und präsentieren.
7.2.1 Anonyme Zuschriften in Online-Foren
CICAD c. «24 Heures» (30/00)
7.2.2 Diskriminierende Verwendung des Begriffs Ex-Jugoslawien
(44/00)
7.2.3 Rassismus in der Kriminalberichterstattung
(10/01)
7.2.4 Kritik der Erziehungs- und Schulpolitik des Staates Israel
DAVID c. «Berner Zeitung» (49/01)
7.2.5 Diskriminierende Anspielung
V. c. «Neue Zürcher Zeitung» (52/01)
7.2.6 Nennung der Nationalität
DJL c. «Neue Luzerner Zeitung» (23/02)
7.2.7 Nennung der Staatsangehörigkeit
X. c. «Dimanche.ch» (27/02)
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