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6. Persönlichkeitsschutz
6.7 Suizid
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Die Massenmedien müssen bei der Berichterstattung über Suizidfälle grösste Zurückhaltung üben. Im Zweifelsfalle ist nicht zu berichten. Bei einer Berichterstattung ist in jedem Fall grösste Zurückhaltung bezüglich der Nennung von Namen, Publikation von Bildern und weiterer Angaben zu üben, welche die Privatsphäre berühren. Wegen der Gefahr der Nachahmung sind detaillierte Berichte über Suizide und Suizidversuche zu vermeiden. Die Frage der Medienwirkung ist beim Entscheid über die Publikation oder Ausstrahlung eines Berichts über einen Suizidfall mit zu berücksichtigen.
H. c. «Luzerner Zeitung» (8/92)
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See also:
Stellungnahmen - Prises de position - Prese di posizione *
Vademekum Deutsch 2002 *
6. Persönlichkeitsschutz
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