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Stellungnahmen - Prises de position - Prese di posizione

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6. Persönlichkeitsschutz

6.6 Unschuldsvermutung

Aus der Pflicht zur Respektierung der Privatsphäre ist abzuleiten, dass Journalistinnen und Journalisten bei der Berichterstattung über strafrechtliche Verfahren der Unschuldsvermutung Rechnung tragen müssen. Auch wenn die Namen der Betroffenen in der Berichterstattung nicht genannt werden, ist infolge des Gegenstands des Verfahrens, der Funktionen oder des Berufs der Betroffenen oft nicht zu vermeiden, dass sie einem beschränkten Publikum erkennbar sind. Umso mehr sollte vor dem Urteil eine Vorverurteilung unterbleiben und einem allfälligen Freispruch durch angemessene Berichterstattung Rechnung getragen werden. Der Unschuldsvermutung wird Rechnung getragen, wenn in einem Artikel darauf hingewiesen wird, dass eine Verurteilung erst erstinstanzlich erfolgt und das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Die Berichterstattung über einen Bundesgerichtsentscheid, der eine strafrechtliche Verurteilung aufhebt und verbindlich zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückweist, verstösst gegen die Wahrheitspflicht, wenn sie den irreführenden Anschein erweckt, der spätere Freispruch durch das kantonale Gericht sei unsicher.

6.6.1 Angemessene Berichterstattung über Freispruch
S. c. «Le Matin» und «24 Heures» (11/94)

6.6.2 Pflicht zur fairen Berichterstattung
A. c. «Le Matin» (7/97)

6.6.3 Nicht rechtskräftiges Urteil
G. c. «Cash» (6/00)

6.6.4 Vorverurteilung
«Il Diavolo» c. «La Regione» (32/00)

6.6.5 Irreführender Bericht über Freispruch
X. c. «Rheintalische Volkszeitung» (28/02)

Stellungnahmen - Prises de position - Prese di posizione * Vademekum Deutsch 2002 * 6. Persönlichkeitsschutz


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