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Das Gebot der Unterlassung sachlich nicht gerechtfertigter Anschuldigungen auferlegt den Journalistinnen und Journalisten die Pflicht, auf die Publikation von Vorwürfen gegen Personen zu verzichten, für die sie keine plausiblen Belege vorlegen können. Medienschaffende, die bei ihrer Recherche von einer These ausgehen, dürfen keine Informationselemente unterdrücken, die dieser These widersprechen. Sie sollten zudem auch Akteure befragen, die den einer Behörde unterstellten Vorwurf allenfalls nuancieren oder widerlegen könnten. Thesen dürfen zudem nicht zu Tatsachen zugespitzt werden. Der Leserschaft ist ersichtlich zu machen, wenn einer These grösstenteils nicht unbestrittene Fakten, sondern lediglich auf schwachen Indizien basierende Einschätzungen zugrunde liegen.
6.5.1 Sachlich ungerechtfertigte Anschuldigungen
T. c. «SonntagsBlick» / «Blick» (14/99)
6.5.2 Thesenjournalismus
APELS / SPV c. «Le Matin» (39/00)
6.5.3 Zuspitzung von Thesen zu Tatsachen
Rorbas c. «SonntagsBlick» (27/01)
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