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Aus dem Gebot der Unterlassung sachlich nicht gerechtfertigter Anschuldigungen ist abzuleiten, dass anonyme Vorwürfe und deren Quellen vor ihrer Publikation zu überprüfen sind. Medienschaffende dürfen deshalb keine anonyme Anschuldigungen veröffentlichen, bei denen sie weder den Ursprung noch die Motive des Urhebers kennen. Vorbehältlich eines überwiegenden Interesses an der Wahrung des Quellenschutzes ist zudem bei der Publikation einer Anschuldigung die Quelle möglichst genau zu bezeichnen. Die Grenze zwischen der zulässigen Veröffentlichung vertraulicher Informationen und der verpönten Publikation anonymer Anschuldigungen ist überschritten, wenn Medienschaffende eine auch für sie unüberprüfbare Information eines unbekannten Dritten weiterverbreiten.
6.4.1 Veröffentlichung unüberprüfbarer Informationen
B. c. «Facts» (5/97)
6.4.2 Veröffentlichung anonymer Vorwürfe
UDC Valais c. «Le Nouvelliste» (20/02)
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