

 









|
|
|
6. Persönlichkeitsschutz
6.2 Personen des öffentlichen Lebens
|
Bei der Berichterstattung über persönliche Belange ist eine grundsätzliche Zurückhaltung angebracht. Personen der Öffentlichkeit, z. B. Politiker, müssen aber Eingriffe in das Privatleben dulden, welche „einfachen" Bürgern nicht zuzumuten sind. In seltenen Fällen kann es sogar gerechtfertigt sein, nicht nur in die Privat-, sondern auch in die Intimsphäre einer Person einzugreifen. Dies dann, wenn der zu erhellende Sachverhalt (z. B. Rücktritt einer Person der Öffentlichkeit von ihrem Amt) von sehr hohem öffentlichen Interesse ist und nur unter diesen Umständen genügend erklärt werden kann. Eine namentliche Berichterstattung über eine in der Öffentlichkeit allgemein bekannte Persönlichkeit überschreitet aber das berufsethisch zulässige, wenn der Gegenstand der Berichterstattung in keinem Zusammenhang mit dem Grund für die Bekanntheit des Betroffenen steht.
H. c. «Blick» & Co. (27. November 1984)
Z. c. «24 Heures» (2/93)
«Le Matin» / Diana (4/93)
T. / Télévision suisse romande (1/94)
M. c. «L'Hebdo» (1/95)
D. c. «Edelweiss» (8/99)
K. c. «Beobachter» (20/99)
S. c. «Blick» / «SonntagsBlick» (42/00)
M. / «Blick» / «SonntagsBlick» (36/01)
C. c. «Le Matin» (39/01)
|
See also:
Personen des öffentlichen Lebens
Stellungnahmen - Prises de position - Prese di posizione *
Vademekum Deutsch 2002 *
6. Persönlichkeitsschutz
|