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Stellungnahmen - Prises de position - Prese di posizione

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6. Persönlichkeitsschutz

6.2 Personen des öffentlichen Lebens

Bei der Berichterstattung über persönliche Belange ist eine grundsätzliche Zurückhaltung angebracht. Personen der Öffentlichkeit, z. B. Politiker, müssen aber Eingriffe in das Privatleben dulden, welche „einfachen" Bürgern nicht zuzumuten sind. In seltenen Fällen kann es sogar gerechtfertigt sein, nicht nur in die Privat-, sondern auch in die Intimsphäre einer Person einzugreifen. Dies dann, wenn der zu erhellende Sachverhalt (z. B. Rücktritt einer Person der Öffentlichkeit von ihrem Amt) von sehr hohem öffentlichen Interesse ist und nur unter diesen Umständen genügend erklärt werden kann. Eine namentliche Berichterstattung über eine in der Öffentlichkeit allgemein bekannte Persönlichkeit überschreitet aber das berufsethisch zulässige, wenn der Gegenstand der Berichterstattung in keinem Zusammenhang mit dem Grund für die Bekanntheit des Betroffenen steht.

6.2.1 Privatleben einer Bundesrätin

H. c. «Blick» & Co. (27. November 1984)

6.2.2 Privatsphähre von Personen des öffentlichen Lebens

Z. c. «24 Heures» (2/93)

6.2.3 Verbreitung von privaten Telefongesprächen

«Le Matin» / Diana (4/93)

6.2.4 Berichterstattung über ein hängiges Strafverfahren

T. / Télévision suisse romande (1/94)

6.2.5 Privatsphäre von Personen des öffentlichen Lebens

M. c. «L'Hebdo» (1/95)

6.2.6 Privatsphäre einer Schriftstellerin

D. c. «Edelweiss» (8/99)

6.2.7 Illustration mit Bildern Prominenter

K. c. «Beobachter» (20/99)

6.2.8 Privatsphäre Prominenter

S. c. «Blick» / «SonntagsBlick» (42/00)

6.2.9 Privatsphäre öffentlicher Personen und ihrer Angehörigen

M. / «Blick» / «SonntagsBlick» (36/01)

6.2.10 Privatsphäre eines Diakons

C. c. «Le Matin» (39/01)

See also: Personen des öffentlichen Lebens

Stellungnahmen - Prises de position - Prese di posizione * Vademekum Deutsch 2002 * 6. Persönlichkeitsschutz


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