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6. Persönlichkeitsschutz
6.1 Identifizierende Berichterstattung
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Der Schutz der Privatsphäre der von einem Medienbericht Betroffenen und ihrer Angehörigen erfordert grösste Zurückhaltung bei einer identifizierenden Berichterstattung. Abweichend vom Grundsatz der Anonymität darf der Name eines Betroffenen genannt werden, wenn dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Die Privatsphäre ist auch dann verletzt, wenn zwar der Name nicht vollständig genannt wird, eine Identifikation aber durch andere Angaben ermöglicht wird, ohne dass dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Insbesondere bei der Illustration von Medienbeiträgen ist immer darauf zu achten, dass der Persönlichkeitsschutz der darauf abgebildeten Personen gewahrt bleibt. Selbst wenn Strafverfolgungsbehörden im Einzelfall einen Namen zur Publikation freigeben, entbindet dies Medienschaffende nicht von der Pflicht, ihrerseits nach berufsethischen Kriterien zu prüfen, ob eine Identifikation gerechtfertigt ist.
D. / D. c. Télévision suisse romande (31. Oktober 1991)
G. c. «La Suisse» (3/94)
(7/94)
«Blick» (8/94)
H. & Co. c. «Stadt-Anzeiger Opfikon-Glattbrugg» (4/96)
X. c. «SonntagsBlick» (14/97)
X. c. «Blick» / «SonntagsZeitung» (6/99)
Affäre L. (7/99)
C. c. «L'Illustré» (21/99)
L. c. «Beobachter» (8/00)
A. c. «Basler Zeitung» (41/00)
M. c. «20 Minuten» (50/01)
X. c. «Tribune de Genève» (12/02)
X. SA c. «Le Matin» (21/02)
X. c. «Obersee Nachrichten» (26/02)
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See also:
Identifizierende Berichterstattung,
Namensnennung
Stellungnahmen - Prises de position - Prese di posizione *
Vademekum Deutsch 2002 *
6. Persönlichkeitsschutz
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