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Journalisten müssen interviewte Personen manchmal vor sich selbst schützen
Ein Interview mit einem langjährig Inhaftierten, der kurz vor der Rückkehr in die Gesellschaft steht, ist umsichtig zu führen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass der Betroffene mit dem Inhalt des Berichts einverstanden ist und dass die Veröffentlichung ihm nicht schadet.
Diese Regeln hat ein Journalist von «Le Matin» ungenügend respektiert, als er über die Entlassung eines 22fach verurteilten Straftäters aus dem Freiheitsentzug nach 27 Jahren Gefängnis berichtete. Zwar deutet alles darauf hin, dass das Gespräch mit dem Journalisten problemlos verlief. Der Betroffene wurde weder auf sein Recht hingewiesen, seine Statements vor der Veröffentlichung Gegenzulesen, noch hat er von diesem Recht Gebrauch gemacht. Zudem hätte die Zeitung im Hinblick auf die Resozialisierung darauf verzichten müssen, makabre Einzelheiten zum schwersten Verbrechen zu veröffentlichen, dass der Ex-Häftling begangen hatte.
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