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Recht auf Vergessen und Anhörungspflicht gelten nicht absolut
Ein ehemaliger Polizist und heutiger Inhaber eines Ausbildungszentrums für Selbstverteidigung lädt die Presse zur Präsentation eines Sicherheitstrainings mit einem Nationalrat ein. «20 Minuten» greift die Story bereits vor der Medienkonferenz auf. Die Zeitung erinnert daran, der Geschäftsinhaber sei eine umstrittene Persönlichkeit, der den Polizeidienst vor fünf Jahren nach einer Verurteilung wegen Nötigung verliess. Letzterer ruft den Presserat an: Die Zeitung habe ihn vor der Publikation nicht einmal kontaktiert und zudem sein «Recht auf Vergessen» ignoriert.
Der Presserat weist die Beschwerde ab. Da sich der Ex-Polizist an die Medien gewandt habe, müsse er sich nicht darüber beklagen, wenn nun über ihn berichtet wird. Zwar hätten Verurteilte ein «Recht auf Vergessen», doch gelte dieses Recht nicht absolut. Es sei zulässig, eine frühere Verurteilung zu erwähnen, sofern ein Zusammenhang zwischen deren Gegenstand und der aktuellen Tätigkeit besteht. Musste die Zeitung ihn aber zumindest anhören? Nicht zwingend, da der Bericht, die bereits früher publizierten Fakten nur kurz erwähnt und es sich somit nicht um neue Vorwürfe handelt
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