I. Sachverhalt
A. In ihrer Ausgabe vom 5. November 2007 berichtete die «Neue Zürcher Zeitung» auf Seite 8 unter «Spektrum Deutschland» mit dem Titel «Braunschweig auf dem Weg zur ‹heissesten Forschungsregion Europas›» und dem Untertitel «Ein Flughafen als Kristallisationspunkt für Innovationen» über die Entwicklung der Industrie- und Forschungsregion Braunschweig und namentlich über Forschungsschwerpunkte rund um den Braunschweiger Flughafen. Dabei wird im zweitletzten Absatz erwähnt, die Flughafenbetreiber verschwiegen keineswegs den Nachteil, dass die Start- und Landebahn nur 1700 Meter lang sei und selbst ein Airbus A320 dort nur bei schönem Wetter landen könne. Im letzten Absatz heisst es sodann, «doch das soll sich bald schon ändern. Die Verlängerung auf 2300 Meter ist beschlossene Sache. Zur Überraschung der Behörden, die in solchen Fällen mit Hunderten von Klagen rechnen, waren die Einsprüche diesmal an einer Hand abzuzählen.»
B. Am 18. Januar 2008 erhob X., Braunschweig, gegen den erwähnten Artikel Beschwerde beim Deutschen Presserat. Dieser leitete die Beschwerde am 23. Januar 2008 zuständigkeitshalber an den Schweizer Presserat weiter.
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Darstellung, wonach die Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Braunschweig-Wolfsburg auf 2300 Meter beschlossene Sache sei, entspreche nicht der Wahrheit. Die NZZ suggeriere, das betreffende Vorhaben sei «nicht mehr abweisbar und somit eine belastbare Tatsache». Tatsächlich seien jedoch Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss anhängig, welche das Vorhaben für unrechtmässig erklären könnten. Ebenso wahrheitswidrig sei die Darstellung, wonach die Behörden in solchen Fällen üblicherweise mit Hunderten von Klagen rechneten, während die Einsprüche diesmal an einer Hand abzuzählen seien. Das niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr stelle in seiner Presseerklärung vom 15. Januar 2007 zum Planfeststellungsbeschluss fest: «Bei der Abwägung der Interessen hat die Landesbehörde rund 800 Stellungnahmen und Einwendungen einbezogen.» Der Beschwerdeführer habe schliesslich mehrfach eine Richtigstellung verlangt. Dieses Ansinnen sei von der NZZ aber zurückgewiesen worden.
C. Am 28. Februar 2008 beantragte die NZZ-Redaktion, die Beschwerde sei abzuweisen. Obwohl die Beschwerde ursprünglich an den Deutschen Presserat gerichtet wurde, lasse sie sich vorbehaltlos auf das Verfahren vor dem Schweizer Presserat ein.
Beim beanstandeten Medienbericht sei es nur am Rande um den Ausbau des Flughafens, sondern in erster Linie um die Entwicklung der Region Braunschweig als Forschungs- und Entwicklungszentrum gegangen. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers gehe es bei den von ihm als unwahr gerügten beiden Sätze nicht um das Plansetzungsverfahren. Vielmehr werde zuerst ausgeführt, die Verlängerung sei eine beschlossene Sache und unmittelbar darauf werde ergänzt, zur Überraschung der Behörden seien auf diesen Beschluss hin lediglich wenige Einsprüche eingegangen. Und selbst wenn man den Text anders lesen und ihm entsprechend eine Unschärfe vorwerfen würde, wäre eine solche lediglich von untergeordneter Bedeutung.
Zur gerügten Verletzung der Berichtigungspflicht macht die Beschwerdegegnerin geltend, der Beschwerdeführer habe sich zunächst mit einem Leserbrief an die Redaktion gewandt. Dieser sei, weil zu umfangreich, abgelehnt und dies dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt worden. Erst aufgrund der folgenden Korrespondenz habe der Beschwerdeführer eine Gegendarstellung verlangt, wozu er aber rechtlich nicht legitimiert sei.
D. Nach Abschluss des Schriftenwechsels reichte der Beschwerdeführer dem Presserat unaufgefordert zwei weitere Eingaben ein.
E. Das Präsidium des Presserats wies den Fall seiner 3. Kammer zu; ihr gehören Esther Diener-Morscher als Präsidentin an sowie Thomas Bein, Andrea Fiedler, Claudia Landolt Starck, Peter Liatowitsch, Daniel Suter und Max Trossmann.
F. Die 3. Kammer behandelte die Beschwerde an ihrer Sitzung vom 22. Mai 2008 sowie auf dem Korrespondenzweg.
II. Erwägungen
1. Die Beschwerde richtete sich, unter Bezugnahme auf die Regeln des deutschen Presserechtes, an den Deutschen Presserat, der die Beschwerde zuständigkeitshalber an den Schweizer Presserat weiterleitete. Der Presserat stellt fest, dass seine Zuständigkeit von den Parteien nicht bestritten ist. In der Tat wäre es dem Beschwerdeführer von Anfang an offen gestanden, sich mit einer Beschwerde gegen den von einem schweizerischen Medium veröffentlichten Medienbericht über die Entwicklung der Industrieregion Braunschweig an den Schweizer Presserat zu wenden (zur fehlenden Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen ausländische Medien vgl. z.B. die Stellungnahmen 34/2005 und 12/2007).
2. a) Dass die Ausführungen über die geplante und beschlossene Start- und Landebahnverlängerung nur einen Teil der Gesamtberichterstattung ausmachen, ist richtig. Bei einer Verletzung journalistischer Sorgfaltsregeln kann es allerdings nicht darauf ankommen, in welchem Verhältnis die strittigen Passagen zum Gesamtumfang einer Berichterstattung stehen. Es ist evident, dass selbst ein einzelnes Wort geeignet sein kann, einen solchen Regelverstoss zu begründen.
b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bezieht sich die Äusserung bezüglich des Verfahrens zur Verlängerung der Pistenanlage im engeren wie im weiteren Zusammenhang eindeutig und unmissverständlich auf Folgendes: Es sei ein Beschluss zur Pistenverlängerung von der zuständigen Behörde gefasst worden, dieser aber noch nicht rechtskräftig geworden, da hiergegen (in, wie behauptet wird, erstaunlich geringem Ausmass) Rechtsmittel ergriffen wurden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird damit gerade nicht der Eindruck erweckt, die Verlängerung der Start- und Landebahn sei insofern eine beschlossene Sache, als sie unabwendbar sei. Denn ungeachtet davon, ob die NZZ für die Benennung der Rechtsbehelfe die formaljuristisch richtige Bezeichnung verwendet hat, wird auch für den unbedarften Leser klar, dass ein Beschluss zur Startbahnverlängerung vorliegt, gegen welchen noch Rechtsmittel in geringem Umfang eingelegt worden sind.
Eine Verletzung der Ziffern 1 (Wahrheitspflicht) oder 3 (Bearbeitung, Unterschlagung, Entstellung von Informationen) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» ist schliesslich auch dann zu verneinen, wenn man in der von X. beanstandeten Formulierung - «doch das soll sich bald schon ändern. Die Verlängerung auf 2300 Meter ist beschlossene Sache. Zur Überraschung der Behörden, die in solchen Fällen mit Hunderten von Klagen rechnen, waren die Einsprüche diesmal an einer Hand abzuzählen.» - eine Unschärfe sieht. Tatsächlich wäre es wohl präziser gewesen, anstatt der Vergangenheitsform «waren» zu schreiben, «diesmal sind die Einsprüche (bzw. Beschwerden oder Klagen) an einer Hand abzuzählen». Dadurch hätten sich allfällige Missverständnisse von vornherein vermeiden lassen. Der Presserat hat in seiner Praxis (vgl. z.B. die Stellungnahmen 49/2005, 3/2008) mehrfach darauf hingewiesen, dass eine für das Verständnis der Leserschaft nicht relevant erscheinende blosse Unschärfe des veröffentlichten Sachverhalts für sich allein nicht genügt, um eine Verletzung der «Erklärung» zu begründen.
3. Nachdem eine Verletzung der Ziffern 1 und 3 der «Erklärung» zu verneinen ist, gab es für die NZZ schliesslich keine materiell unrichtigen Fakten im Sinne von Ziffer 5 der «Erklärung» zu berichtigen.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die «Neue Zürcher Zeitung» hat die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Bearbeitung, Unterschlagung, Entstellung von Informationen) und 5 (Berichtigungspflicht) nicht verletzt.