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I. Sachverhalt
A. In seiner Ausgabe 7/2007 vom 28. März 2007 berichtete Urs von Tobel im «Beobachter» unter dem Titel «Das ‹X.› macht dicht» in einer «Rückblende» über die Entwicklung dieser therapeutischen Wohngemeinschaft, die Ende 2007 ihren Betrieb einstellen werde. Der Grund für die Schliessung sei die ungenügende Auslastung der zwölf Plätze für Frauen mit Essstörungen. Die Präsidentin des Trägervereins begründe dies in einer Medienmitteilung mit den unfairen Presseberichten über ihre Institution. Im Visier habe sie dabei offensichtlich auch den «Beobachter», der in den Jahren 2004 bis 2006 kritisch berichtet habe. Anlass für die Berichte hätten die Heimleiterinnen gegeben. «Sie bezichtigten die Väter von drei Bewohnerinnen des sexuellen Missbrauchs. Überdies hätten sie ihre Töchter gezwungen, an satanistischen Ritualen teilzunehmen, die den Verzehr menschlicher Herzen und Hirne sowie das Aufschlitzen schwangerer Frauen eingeschlossen hätten. Die polizeilichen Abklärungen ergaben die absolute Haltlosigkeit der Anschuldigungen. (...) Der Kontakt zwischen den Eltern und ihren volljährigen Töchtern, die seit fünf bis zehn Jahren im ‹X.› leben, ist bis heute nicht möglich gewesen. Noch immer hängig sind der Strafantrag der Eltern gegen die Heimleitung und ihre Beschwerde gegen die Heimaufsicht. Ein Expertenbericht im Auftrag des Kantons Thurgau stellte zwar keine gravierenden Mängel im Heim fest - das ist aber kein Wunder, wurden doch die Fälle der drei Frauen ausgeklammert.»
B. Am 16. April und 26. April 2007 gelangte die Sozialtherapeutische Wohngemeinschaft «X.» (nachfolgend: «X.»), mit einer Beschwerde gegen den obengenannten Bericht des «Beobachters» an den Presserat. Der «Beobachter» erhebe gegenüber den beiden Heimleiterinnen den Vorwurf der «Manipulation von Schützlingen», ohne den differenzierten Bericht der kantonalen Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen. Bei der im Bericht erwähnten Strafanzeige werde unterschlagen, dass die Strafanzeige nicht nur von den beiden Heimleiterinnen, sondern auch von den betroffenen Heimbewohnerinnen unterzeichnet worden sei. Auch hätten die polizeilichen Abklärungen keineswegs die Haltlosigkeit der Anschuldigungen ergeben und diene die geschmacklose Schilderung über rituelle Gewalt der Information der Leserschaft in keiner Weise. Weiter sei es unwahr, dass betroffene Bewohnerinnen seit 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie hätten und dass die drei Fälle im Expertenbericht, der im Auftrag des Kantons Thurgau erstellt wurde, ausgeklammert worden seien. Mit der Veröffentlichung des beanstandeten Berichts habe der «Beobachter» die Ziffern 1 (Wahrheitspflicht), 3 (Quellenbearbeitung, Anhörung bei schweren Vorwürfen), 7 (Privatsphäre), 8 (Opferschutz) und 9 (Unabhängigkeit) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt.
C. Am 11. Mai 2007 beantragte Chefredaktor Balz Hosang, namens der «Beobachter»-Redaktion, die Beschwerde sei abzuweisen. Die regelmässige Rubrik «Rückblende» greife frühere Berichte auf und informiere über Weiterentwicklungen. Der in der Ausgabe 7/2007 abgedruckte Bericht fasse die früheren, vom «X.» nie bestrittenen «Beobachter»-Artikel korrekt zusammen und informiere über die angekündigte Schliessung des Heims. Die Beschwerde beanstande zur Hauptsache Wertungen zu bereits in früheren Berichten enthaltenen Informationen, die der «Beobachter» lückenlos belegen könne. Diese früheren Berichte seien jedoch nicht Gegenstand des aktuellen Verfahrens.
D. Am 18. Mai 2007 teilte der Presserat den Parteien mit, die Beschwerde werde vom Presseratspräsidium, bestehend aus dem Präsidenten Peter Studer und den Vizepräsidentinnen Sylvie Arsever sowie Esther Diener-Morscher behandelt.
E. Am 11. Januar 2008 orientierte der Presserat die Parteien, infolge des Rücktritts von Presseratspräsident Peter Studer und Vizepräsidentin Sylvie Arsever werde die Beschwerde durch den neuen Präsidenten Dominique von Burg, die Vizepräsidentin Esther Diener-Morscher und den neuen Vizepräsidenten Edy Salmina behandelt.
F. Das Presseratspräsidium hat die vorliegende Stellungnahme per 16. Mai 2008 auf dem Korrespondenzweg verabschiedet.
II. Erwägungen
1. Art. 15 Abs. 5 des Geschäftsreglements des Schweizer Presserates bestimmt, dass der Presserat nicht auf Beschwerden eintritt, wenn die Veröffentlichung des beanstandeten Medienberichts länger als sechs Monate zurückliegt. Soweit sich die Beschwerde ausdrücklich oder indirekt über den Bericht vom März 2007 hinaus auf frühere «Beobachter»-Artikel aus den Jahren 2004 bis 2006 bezieht und in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Ziffern 1, 3, 7 und 8 der «Erklärung» rügt, ist deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Bereits die Stellungnahme 33/2007 zu einem anderen Fall befasste sich mit dem Vorwurf, die in zwei kurzen «Chroniken» wiedergegebenen Informationen aus früheren Medienberichten hätten die Wahrheitspflicht verletzt und angesichts der erneuten Veröffentlichung schwerer Vorwürfe wäre die Anhörung der davon Betroffenen auch vor der erneuten Publikation zwingend gewesen.
Der Presserat kam damals zum Schluss, auch wenn er aufgrund der ihm eingereichten Unterlagen nicht in der Lage sei, den komplexen Sachverhalt umfassend zu klären, fehlten jedenfalls Hinweise darauf, dass die beiden beanstandeten Kurzchroniken Unwahrheiten enthalten würden. Bei einer Mehrzahl übereinstimmender älterer Quellen und wenn sie keine neuen Fakten veröffentlichten, seien Journalistinnen und Journalisten jedenfalls nicht verpflichtet, vor der Veröffentlichung einer Kurzchronik früher bereits veröffentlichte Informationen noch einmal nachzurecherchieren.
Ebenso gelte dies für die Anhörung bei schweren Vorwürfen. Trotz der zentralen Stellung, den die Anhörungspflicht in seiner Praxis einnimmt, würde dieses berufsethische Prinzip nach Auffassung des Presserates überspannt, wenn bei jeder neuen Erwähnung bereits früher publizierter Vorwürfe eine erneute Anhörung des Betroffenen zwingend wäre. Dies gelte insbesondere dann, wenn diese Vorwürfe in Form einer kurzen Rückblende gerafft dargestellt werden und sofern diese nicht plötzlich in einem ganz anderen Zusammenhang oder zusammen mit neuen relevanten Fakten veröffentlicht werden.
3. a) Bei der Beschwerde des «X.» gegen den «Beobachter» stellen sich ähnliche Fragen wie bei der zitierten Stellungnahme 33/2007. Neu am beanstandeten Medienbericht vom März 2007 sind einzig die unbestrittenen Fakten, wonach das «X.» den Betrieb per Ende 2007 einstellen würde und dass bei diesem Entscheid die kritische Medienberichterstattung (des «Beobachters» und anderer Medien) eine wesentliche Rolle spielte. Darüber hinaus fasst die «Rückblende» einzig die wichtigsten Fakten der früheren Medienberichte zusammen.
b) Dem Presserat liegen keine Dokumente vor, aufgrund derer sich der Schluss aufdrängen würde, dass die Kurzfassung des Konflikts rund um das X., Unwahrheiten enthalten würde. Im Gegenteil geht auch aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen hervor, worum es bei der Auseinandersetzung rund um das Heim ging: Um den langfristigen Kontaktabbruch zwischen Heimbewohnerinnen und ihren Familien, um abstrus erscheinende Vorwürfe betreffend sexuellen Missbrauch und satanische Rituale sowie um ein von Seiten des Heims initiiertes, eingestelltes Strafverfahren gegen Eltern von Heimbewohnerinnen im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen. Ebenso erwähnt der «Beobachter» in seiner Kurzfassung das im Auftrag der Heimkommission des Kantons Thurgau erstellte Gutachten, welches «keine gravierenden Mängel» festgestellt habe.
c) Unbestrittenermassen nimmt die «Rückblende» auch bereits früher veröffentlichte schwere Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin wieder auf. Aufgrund des Zitats aus einer Pressemitteilung des «X.», worin sich die Präsidentin des Trägervereins über die «unfairen und unwahren» Medienberichte beklagte, konnte die Leserschaft des «Beobachters» zumindest ableiten, dass die Therapiegemeinschaft die gegenüber ihr erhobenen Vorwürfe bestreitet. Berufsethisch wäre es allerdings wünschenswert gewesen, wenn der Bericht ein deutlicheres Dementi enthalten hätte. Allerdings ist dieses Manko kaum dem «Beobachter» zuzuschreiben. Denn aus den dem Presserat vom «X.» eingereichten Unterlagen geht hervor, dass sich der «Beobachter» mehrmals um eine Kontaktnahme mit dem «X.» bemühte. Wie zudem aus der ebenfalls von der Beschwerdeführerin dem Presserat eingereichten «Hauszeitung» vom November 2006 ersichtlich wird, hatte sich diese jedoch offenbar dafür entschieden, gegenüber den Medien nicht zu den ihr von Eltern von Heimbewohnerinnen gemachten schweren Vorwürfen zu äussern. Unter diesen Umständen ist auch eine Verletzung der Anhörungspflicht zu verneinen.
4. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich eine Verletzung der Ziffer 9 (Unabhängigkeit) beanstandet, erschöpft sich ihre Begründung darin, der «Beobachter» habe «Vorteile und Besprechungen von Seiten der anklagenden Eltern angenommen, die die Unabhängigkeit der Journalisten massiv eingeschränkt hat». Die Pflicht zur Unabhängigkeit ist nicht mit einem Gebot zu «objektiver», ausgewogener Berichterstattung zu verwechseln, welches gemäss ständiger Praxis des Presserates nicht aus der «Erklärung» abgeleitet werden kann (vgl. unter vielen die Stellungnahme 63/2007). Die journalistische Unabhängigkeit ist dann im Sinne von Ziffer 9 beeinträchtigt, wenn Medienschaffende aufgrund von wirtschaftlichen, politischen oder personellen Verflechtungen nicht in der Lage sind, unvoreingenommen zu berichten. Dazu gibt es über die Mutmassungen der Beschwerdeführerin hinaus keinerlei Anhaltspunkte.
III. Feststellungen
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit der Presserat darauf eintritt.
2. Der Beobachter hat mit der Veröffentlichung des Berichts «Das ‹X.› macht dicht» in der Ausgabe 7/2007 vom 28. März 2007 die Ziffern 1 (Wahrheit), 3 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) und 9 (Unabhängigkeit) der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.
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