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Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzera della stampa > Stellungnahmen - Prises de position - Prese di posizione > 2007

Nr. 21/2007: Identifizierende Berichterstattung / Unschuldsvermutung / Anhörung bei schweren Vorwürfen / Quellenbearbeitung (X. c. «NZZ am Sonntag»/«Blick»/«heute») Stellungnahme des Presserates vom 11. Mai 2007

Zusammenfassung

Resumé

Riassunto


I. Sachverhalt

A. Am 20. August 2006 erschien in der «NZZ am Sonntag» ein Artikel von Markus Steudler mit dem Titel «Verwahrter im Urlaub rückfällig - Mehrfacher Vergewaltiger hat im Hafturlaub erneut Prostituierte bedrängt und zu nötigen versucht». Laut dem Lead hatte «ein verwahrter Sexualstraftäter (...) im Hafturlaub über Monate hinweg versucht, Callgirls sexuell zu nötigen. Die Polizei war informiert, meldete die Vorfälle aber wochenlang nicht weiter». Der 49-jährige habe im Auto ein Callgirl bedrängt und sexuell zu nötigen versucht. Dies habe eine Angestellte des Begleitservices am Telefon mitbekommen. Bereits im November 2005 habe sich ein ähnlicher Vorfall ereignet. Während dieses Zeitraums habe er zudem zweimal die Polizei getäuscht, indem er sich eine Identitätskarte beschaffte und sich damit ausweisen konnte, ohne seinen Urlaubspass zu zeigen. Der Mann sei seit 1996 wegen fünf Vergewaltigungen inhaftiert. Dank Fortschritten in der Einzeltherapie seien ihm ab 2000 begleitete und ab 2003 unbegleitete Urlaube gestattet worden. Ab Ende März 2005 habe er - im offenen Vollzug - ausserhalb der Strafanstalt wohnen dürfen. Seit dem 21. April 2006, als der Leiter der Strafanstalt von der Kantonspolizei über die jüngsten Vorfälle informiert wurde, sei es mit diesen Privilegien allerdings vorbei. Zudem habe das zuständige Untersuchungsamt im Mai 2006 ein Strafverfahren eröffnet.

B. Einen Tag später berichtete «Blick» mit der Headline «Psychiater schickte verwahrten Vergewaltiger in den Urlaub - und der schlägt drei Mal zu» unter Nennung des Vornamens und des ersten Buchstaben des Nachnamens, des früheren Wohnorts sowie der Strafanstalt über den selben Fall. Der Lead kündigte einen «Supergau bei der Zürcher Justiz» an. «Ein Richter verwahrt Serien-Vergewaltiger X. (49). Aber der Psychiater gibt ihm Hafturlaub. Und prompt fällt er drei Frauen an. Jetzt reagierte SP-Regierungsrat Markus Notter auf den Justiz-Irrsinn.» Im Bericht von Beat Kraushaar wird der Mann als 1,90 Meter grosser Baggerführer aus Y. beschrieben. Weiter wird eine bis zum Jahr 1982 zurückreichende Vorstrafenliste veröffentlicht und werden drei neuere Vorfälle erwähnt. Im November 2005 habe X. auf dem Bahnhofsparkplatz in W. versucht, ein Call-Girl zu nötigen. Am 18. Februar 2006 habe er ein Callgirl gewürgt und sexuell bedrängt. Als die Polizei eingetroffen sei, habe er sich mit einer gültigen Identitätskarte ausgewiesen. Als er am 18. März 2006 bei einem Escort-Service ein Callgirl anforderte, habe dieser stattdessen die Polizei an den Treffpunkt geschickt. Diese habe X. zwar kontrolliert, ihn aber nicht in Haft genommen. Erst einen Monat später habe die Polizei die Strafanstalt Z. informiert. Regierungsrat Notter verlange nun Aufklärung und stelle eine Überprüfung der bestehenden Praxis in Aussicht. Dagegen sehe der für den Hafturlaub verantwortliche Gerichtspsychiater Frank Urbaniok keinen Grund, an seiner Praxis etwas zu ändern. Am Ende des Artikels war angemerkt, der Name von X. sei der Redaktion bekannt.

C. Am 6. September 2006 gelangte der anwaltlich vertretene X. mit zwei Beschwerden gegen die beiden obengenannten Medienberichte an den Presserat.

- Die «NZZ am Sonntag» habe mit der Veröffentlichung des Berichts vom 20. August 2006 die Richtlinien 3.1 (Quellenbearbeitung), 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen) und 7.5 (Unschuldvermutung) zur «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» verletzt. Der Artikel stütze sich fast nur auf anonyme Quellen. Zudem sei der Beschwerdeführer trotz der gegenüber ihm erhobenen schweren Vorwürfe vor der Veröffentlichung nicht angehört worden. Und weder im Titel noch im Lead des Artikels werde erwähnt, dass die Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen sei.

- «Blick» habe mit der Berichterstattung vom 21. August 2006 seinerseits die Richtlinien 3.8 (Anhörung bei schweren Vorwürfen), 7.5 (Unschuldsvermutung) und 7.6 (Namensnennung) zur «Erklärung» verletzt. Auch «Blick» habe den Beschwerdeführer vor der Publikation nicht angehört. Und ebenso wenig erwähne die Zeitung, dass die Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer aufgrund der vielen Detailangaben, mit denen er beschrieben werde, für Dritte identifizierbar.

D. Mit der Headline «Für Hafturlaub. Vergewaltiger kriegte Viagra. Arzt verschrieb ihm die Sexpille» orientierte «Blick» am 3. Oktober 2006 seine Leserschaft erneut über den Fall X. Silvana Guanziroli und Beat Kraushaar berichteten auf den Seiten 2 und 3, der Sprecher der Zürcher Regierung, Urs Rüegg, habe auf Anfrage bestätigt, ein externer Arzt, der ihn wegen eines Krebsleidens behandelte, habe dem «verwahrten Serienvergewaltiger» Viagra verschrieben. Dies sei skandalös. «Darf ein Triebtäter unbegleitet in den Hafturlaub, werden ihm normalerweise triebhemmende Medikamente verabreicht. (...) Viagra und Alkohol heben die Wirkung dieser Medikamente auf.»

E. Gleichentags vermeldete auch «heute» mit Nennung von Vornahmen und erstem Buchstaben das Nachnamens unter Berufung auf den «Blick», ein Arzt habe dem «verwahrten Serienvergewaltiger» X. Viagra verschrieben. Der Lead lautete: «X. vergewaltigt im Hafturlaub wiederholt Frauen. Und bekam ausserdem die Sexpille Viagra von seinem Arzt verschrieben.»

F. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2006 beantragte die «NZZ am Sonntag», die Beschwerde vom 20. August 2006 sei abzuweisen. Der Artikel bezeichne die Quellen. Auf eine Anhörung des Betroffenen sei verzichtet worden, weil die Zeitung seinen Namen nicht gekannt und dessen Verhalten nicht im Zentrum des Berichts gestanden habe. Vielmehr sei es im Bericht um das Verhalten der Strafvollzugsbehörden bei einem Verwahrten gegangen, der im gelockerten Strafvollzug ein Risikoverhalten an den Tag legte. Da der Beschwerdeführer durch den Artikel nicht identifizierbar sei, könne seine Unschuldsvermutung nicht verletzt werden.

G. Ebenso beantragte «Blick» am 20. Oktober 2006, die Beschwerde vom 20. August 2006 sei abzuweisen. Für den Durchschnittsleser sei der Beschwerdeführer anhand der Publikation von Vornamen, des Anfangsbuchstabens des Nachnamens, Alter, Beruf, Grösse und Vorstrafen nicht identifizierbar gewesen. Deshalb habe auch keine Pflicht zur vorgängigen Anhörung bestanden. Ebenso falle unter diesen Umständen eine Verletzung der Unschuldsvermutung ausser Betracht.

H. Am 27. Oktober 2006 teilte der Presserat den Parteien mit, dass die beiden Beschwerden vom 6. September gemeinsam behandelt würden. Er wies die Beschwerde der 1. Kammer zu, der Peter Studer (Kammerpräsident), Luisa Ghiringhelli Mazza, Pia Horlacher, Kathrin Lüthi, Philip Kübler, Edy Salmina und Francesca Snider (Mitglieder) angehören.

I. Am 3. Januar 2007 gelangte der nach wie vor anwaltlich vertretene X. mit zwei weiteren Beschwerden gegen die Berichte von «Blick» und «heute» vom 3. Oktober 2006 an den Presserat.

Beim «Blick»-Artikel vom 3. Oktober 2007 beanstandete der Beschwerdeführer insbesondere folgende Textpassagen:

- «Fakt ist: Am 25. November 2005 will X. in W. das Callgirl Anita (31) sexuell nötigen.»

- «Bei diesem [Arzt] klagt der Unhold über seine Erektionsschwierigkeiten. Und fragt nach Viagra. (...) Im Knast prahlte er sogar noch, dass er im Besitz der Sexpille sei.»

Der Beschwerdeführer sieht mit der Veröffentlichung dieser Textpassagen die berufsethische Wahrheitspflicht (Ziffer 1 der «Erklärung») sowie die Richtlinien 3.1 (Quellenbearbeitung), 3.8 (Anhörung), 7.5 (Unschuldsvermutung) und 7.6 (Namensnennung) verletzt.

Am Bericht von «heute» vom 3. Oktober 2006 beanstandete der Beschwerdeführer insbesondere den ersten Satz des Leads «X. vergewaltigte im Hafturlaub wiederholt Frauen». Damit verstosse die Zeitung gegen die Wahrheitspflicht (Ziffer 1 der «Erklärung») und die Unschuldsvermutung (Richtlinie 7.5) zur «Erklärung». Darüber hinaus rügte er auch hier eine unzulässige Namensnennung (Richtlinie 7.6).

K. Am 5. März 2006 beantragte die nach wie vor anwaltlich vertretene «Blick»-Redaktion, auch die zweite Beschwerde vom 3. Januar 2007 sei zurückzuweisen. Gestützt auf den damaligen Wissensstand und die Aussagen der Informanten sei an der Darstellung des Sachverhalts im Artikel vom 3. Oktober 2006 festzuhalten. Ein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung liege nicht vor, wenn eine Tat als «Fakt» bezeichnet und mit dem Zitat des Opfers belegt werde. Das Wissen eines kleinen Kreises von Eingeweihten ändere zudem nichts daran, dass der Beschwerdeführer für den Durchschnittsleser des «Blick» wiederum nicht erkennbar gewesen sei. Deshalb habe erneut keine Anhörungspflicht bestanden.

L. Ebenfalls am 5. März 2007 wies die anwaltlich vertretene Redaktion von «heute» die gegen ihren Bericht vom 3. Oktober 2006 gerichtete Beschwerde vom 3. Januar 2007 als unbegründet zurück. Der Beschwerdeführer gebe zu, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs der allenfalls versuchten sexuellen Nötigung laufe. Die strafrechtlichen Unterschiede zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung seien für die Leserschaft des «Blick» vernachlässigbar. Deshalb sei eine Verletzung der Wahrheitspflicht zu verneinen. Und ebenso wenig habe «heute» die Unschuldsvermutung oder die Richtlinie zur Namensnennung verletzt.

M. Am 6. März 2007 teilte der Presserat den Parteien mit, auch die beiden Beschwerden vom 3. Januar 2007 würden gemeinsam mit den bereits hängigen Beschwerden vom 6. September 2007 durch die 1. Kammer geprüft.

N. Die 1. Kammer behandelte die Beschwerden an ihren Sitzungen vom 19. Januar 2007 und 11. Mai 2007. Pia Horlacher («NZZ am Sonntag») trat bei der Behandlung in den Ausstand.


II. Erwägungen

1. a) Einleitend ist festzuhalten, dass die von den Beschwerden betroffenen Medien unbestrittenermassen darüber berichten dürfen, wenn ein wegen Sexualdelikten verwahrter Straftäter im Hafturlaub ein Risikoverhalten an den Tag legt oder allenfalls gar erneut einschlägig straffällig wird. Ebenso dürfen Medien allenfalls auch kritisch und einseitig berichten, wenn ein Arzt einem Straftäter ein im genannten Kontext problematisch erscheinendes Medikament verschreibt. Vom Presserat zu hinterfragen ist allerdings die Art und Weise, in der «NZZ am Sonntag», «Blick» und «heute» berichtet haben. Insbesondere ist zu prüfen, ob sie die vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten berufsethischen Normen genügend respektiert haben oder nicht.

b) Die für die Beurteilung (Gutheissung/Abweisung) der Beschwerden massgebenden berufsethischen Normen sind in der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» festgehalten, während die zugehörigen Richtlinien einzelne Aspekte aus der Praxis des Presserates zu diesen Grundnormen konkretisieren. Die vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Richtlinien sind entsprechend bei der Prüfung der Beschwerden im Zusammenhang der ihnen übergeordneten Ziffern der «Erklärung» zu interpretieren. In diesem Sinne stellt der Presserat fest, dass sich die vier Beschwerden gegen folgende Ziffern der «Erklärung» richten:

- Ziffer 1 (Wahrheitspflicht; nachfolgend Erwägung 2);

- Ziffer 3 (Vollständige Information; nachfolgend Erwägung 4);

- Ziffer 7 (Respektierung der Privatsphäre, nachfolgend Erwägung 3).

2. a) Der Beschwerdeführer sieht durch die beiden Berichte von «Blick» respektive «heute» vom 3. Oktober 2006 die Wahrheitspflicht verletzt.

b) Im Zusammenhang mit dem Bericht von «Blick» entgegnet er auf die Faktenbehauptung der Zeitung «Am 25. November 2005 will X. in W. das Callgirl Anita nötigen», er habe bereits in der Beschwerde vom 6. September 2006 darauf hingewiesen, dass er sich «am genannten 25. November 2005 im Universitätsspital Zürich in einer hochdosierten Chemotherapie befand; dort war er am ‹Tropf›, d.h. er war an Infusionsschläuchen». Die «Verdächtigung, der Beschwerdeführer habe am 25. November 2005 das Callgirl Anita sexuell genötigt, ist erfunden und unwahr».

«Blick» macht hierzu in der Beschwerdeantwort vom 5. März 2007 geltend, der Beschwerdeführer lege keinerlei Beweise für seine Behauptung vor, er sei am 25. November 2005 am ‹Tropf› gelegen und habe deshalb die ihm vorgeworfene Tat nicht begehen können. Zudem wäre es nach Auffassung der Beschwerdegegner selbst dann denkbar, dass der Beschwerdeführer abends in W. hätte sein können, auch wenn er sich tagsüber im Unispital befand.

Zur beanstandeten zweiten Textpassage «Bei diesem [Arzt] klagt der Unhold über seine Erektionsschwierigkeiten. Und fragt nach Viagra. (...) Im Knast prahlte er sogar noch, dass er im Besitz der Sexpille sei» stellt der Beschwerdeführer «richtig», es sei «aufgrund der Krebserkrankung sowie der Nebenwirkungen der Behandlungen schon im Sommer 2005 eine erektile Dysfunktion festgestellt und in die Krankengeschichte aufgenommen worden. (...) Das Rezept für Levitra (die Behauptung, es handle sich um Viagra, ist ebenfalls falsch), ist dem Beschwerdeführer aufgrund der Krankengeschichte ‹in Reserve› von der später behandelnden Klinik ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer hatte dort - entgegen der Darstellung im ‹Blick› - nicht über Erektionsschwierigkeiten geklagt. Unwahr ist weiter, der Beschwerdeführer habe mit dem Besitz von Viagra geprahlt.»

Auch hierzu wendet der «Blick» ein, der Beschwerdeführer beweise seine Behauptungen nicht, währenddem die Informationslage der Beschwerdegegner für das Gegenteil spreche. Insbesondere sei diesbezüglich auf das in der Beschwerde unangefochten gebliebene Zitat von Urs Rüegg verwiesen, der bestätigt habe, dass dem Beschwerdeführer Viagra verschrieben worden sei.

Der Presserat stellt in Bezug auf die beiden oben beschriebenen, vom Beschwerdeführer als unwahr bezeichneten Textpassagen des «Blick»-Artikels vom 3. Oktober 2006 fest, dass der Sachverhalt zwischen den Parteien umstritten ist. Nach seiner ständigen Praxis (vgl. z.B. die Stellungnahme 2/2006) gehört es nicht zu seinen Aufgaben, bei derartigen Konstellationen ein Beweisverfahren durchzuführen. Und allein aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen sieht er sich nicht in der Lage, zu beurteilen, welche Sachverhaltsdarstellung den Tatsachen entspricht. Eine Verletzung der berufsethischen Wahrheitspflicht durch den «Blick»-Artikel vom 3. Oktober 2006 ist für den Presserat unter diesen Umständen nicht erstellt.

c) Im Zusammenhang mit dem im Lead des Berichts von «heute» vom 3. Oktober 2006 abgedruckten Satz «X.. vergewaltigte im Hafturlaub wiederholt Frauen» und der Textpassage am Schluss des Berichts «Der 49-jährige versuchte jedenfalls 2005 und im Frühling 2006 während seines Freigangs, Callgirls im Kanton St. Gallen zu vergewaltigen» räumt der Beschwerdeführer zwar ein, dass beim Untersuchungsrichteramt Gossau eine Strafuntersuchung wegen angeblich versuchter sexueller Nötigung hängig sei. «Derzeit ist sehr zweifelhaft, ob Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben werden wird oder ob die Strafuntersuchung eingestellt wird.» Der viel schwerer als derjenige der sexuellen Nötigung wiegende, unwahre Vorwurf der Vergewaltigung sei vor Erscheinen des Artikels in «heute» trotz einer eigentlichen Medienkampagne jedoch von keinem anderen Medium erhoben worden.

Die Redaktion von «heute» behauptet dazu in ihrer Beschwerdeantwort nicht, dem Beschwerdeführer werde von den Strafverfolgungsbehörden oder von Dritten vorgeworfen, er habe während seiner Hafturlaube Callgirls vergewaltigt, noch er habe sie zu vergewaltigen versucht. Vielmehr macht sie geltend, aus Sicht der Leserschaft sei der juristische Unterschied zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung irrelevant.

Tatsächlich dürfte einem wesentlichen Teil der Leserschaft von «heute» der Bedeutungsunterschied zwischen den beiden strafrechtlichen Delikten kaum geläufig sein, zumal der strafrechtliche Tatbestand der sexuellen Nötigung schwer wiegt. Dessenungeachtet sollten Journalistinnen und Journalisten gerade auch bei strafrechtlich relevanten Vorwürfen präzise Begriffe verwenden. Dies gilt vorliegend insbesondere für die Unterscheidung zwischen einem bloss versuchten und einem vollendeten Delikt. Diesbezüglich ist der affirmative Lead «X. vergewaltigte im Hafturlaub wiederholt Frauen» zu weit von der auch gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin erstellten Tatsache entfernt, wonach dem Beschwerdeführer eine versuchte sexuelle Nötigung vorgeworfen werde. Entsprechend ist hier eine Verletzung der Wahrheitspflicht zu bejahen.

3. a) Ziffer 7 der «Erklärung» auferlegt den Journalistinnen und Journalisten die Pflicht, die Privatsphäre des einzelnen zu respektieren, sofern das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil gebietet.

b) Gestützt auf diese Bestimmung hat der Presserat in ständiger Praxis festgehalten, dass - vorbehältlich von eng begrenzten Ausnahmen - nicht nur eine namentliche, sondern generell eine identifizierende Berichterstattung zu unterlassen ist. Die Richtlinie 7.6 (Namensnennung) zur «Erklärung» hält entsprechend fest, dass «Journalistinnen und Journalisten grundsätzlich weder Namen nennen, noch andere Angaben machen, die eine Identifikation einer von einem Gerichtsverfahren betroffenen Person durch Dritte ermöglichen, die nicht zu Familie, sozialem oder beruflichem Umfeld gehören, also ausschliesslich durch die Medien informiert werden». Die Richtlinie 7.6 nennt zudem auch die Voraussetzungen, die eine identifizierende Berichterstattung ausnahmsweise rechtfertigen.

Der Beschwerdeführer beanstandet eine unzulässige identifizierende Berichterstattung bei den beiden Berichten des «Blick» vom 21. August und 3. Oktober 2006 sowie beim Artikel von «heute» vom 3. Oktober 2006. Er begründet dies mit dem Argument, über die Nennung des Vornamens und des ersten Buchstabens des Nachnamens hinaus sei der Beschwerdeführer insbesondere auch wegen weiteren Angaben wie Alter, Grösse und Aufenthalt in der Strafanstalt Z. für Dritte erkennbar gewesen. Die Beschwerdegegner machen nicht geltend, dass eine identifizierende Berichterstattung über den Beschwerdeführer ausnahmsweise zulässig wäre. Derartige Ausnahmegründe sind denn auch nicht ersichtlich.

Für den Presserat bewegen sich die Beschreibungen des Beschwerdeführers in den drei Medienberichten an der Grenze zur identifizierenden Berichterstattung. Die Gefahr einer Identifikation über das engere soziale Umfeld hinaus wird zumindest erhöht, wenn ein Medienbericht den Vornamen und den ersten Buchstaben des Nachnamen nennt. Selbst wenn dies für sich allein noch zu keiner Verletzung von Ziffer 7 der «Erklärung» führt, empfiehlt der Presserat (vgl. zuletzt die Stellungnahme 4/2007 mit weiteren Hinweisen), nach Möglichkeit auf entsprechende Angaben zu verzichten und stattdessen beispielsweise ein Pseudonym zu verwenden. Entsprechend wäre es besser gewesen, wenn «Blick» und «heute» auf die Nennung des Vornamens und des ersten Buchstabens des Nachnamens verzichtet hätten. Dennoch war X. nach Auffassung des Presserates aufgrund der Angaben in den drei Medienberichten kaum über sein engeres soziales Umfeld hinaus erkennbar. Darauf weist letztlich auch seine eigene Argumentation hin, wenn er geltend macht, dass «alle Personen, die irgendwie mit dem Beschwerdeführer zu tun hatten, haben aufgrund dieser Zuschreibungen sofort erkannt, um wen es geht.» (2. Beschwerdeschrift i.S. «Blick» vom 3. Januar 2007, S. 6 oben; ebenso die Beschwerde vom 3. Januar 2007 i.S. «heute», S. 54 Mitte). Entsprechend ist eine Verletzung der Ziffer 7 der «Erklärung» durch eine unzulässige identifizierende Berichterstattung zu verneinen.

c) Gemäss der Richtlinie 7.5 zur «Erklärung» ist bei der Gerichtsberichterstattung der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen. Ebenso wie die Regeln zur Namensnennung ist auch die Unschuldsvermutung nicht nur bei der Gerichtsberichterstattung im engeren Sinne, sondern grundsätzlich bei jedem Bericht zu respektieren, der auf ein hängiges strafrechtliches Verfahren hinweist und/oder sich zu dessen Ausgang äussert. Die berufsethische Pflicht, die Unschuldsvermutung in der Medienberichterstattung zu berücksichtigen, ist dabei in erster Linie im Zusammenhang mit dem durch die Ziffer 7 der «Erklärung» gewährleisteten Persönlichkeitsschutz in den Medien zu sehen, der eines der zentralen Elemente einer fairen Berichterstattung bildet. Entsprechend steht in der Praxis des Presserates zur Richtlinie 7.5 (vgl. dazu die Stellungnahme 6/2005) im Vordergrund, dass bei der Erwähnung eines Strafverfahren oder einer strafrechtlichen Verurteilung in einem Medienbericht nicht vorverurteilend zu Unrecht bereits eine (rechtskräftige) Verurteilung unterstellt wird. In Bezug auf das Problem einer unzulässigen Vorverurteilung durch die Medien hat der Presserat zudem darauf hingewiesen, dass insbesondere die Phase unmittelbar vor einem Strafprozess heikel ist, weil zu diesem Zeitpunkt das Risiko am grössten ist, den Angeschuldigten zu benachteiligen oder das Gericht zu beeinflussen (61/2003).

Der Beschwerdeführer sieht die Unschuldsvermutung bei allen vier beanstandeten Berichten verletzt. Weder «Blick» noch «heute» hätten an irgendeiner Stelle darauf hingewiesen, dass es um ein noch hängiges Strafverfahren gehe und dass die Vorwürfe von der Strafverfolgungsbehörde stammten. Bei der «NZZ am Sonntag» erfahre erst der wirklich interessierte Leser am Schluss des Artikels, dass die behaupteten Delikte Gegenstand einer Strafuntersuchung beim Untersuchungsrichteramt Gossau seien.

Dem Presserat stellen sich vorliegend gleich mehrere Fragen zur Anwendbarkeit der Richtlinie 7.5 im konkreten Fall. Angesichts des engen Bezugs zum Persönlichkeitsschutz erscheint es zunächst zweifelhaft, ob gestützt auf die Pflicht zur Respektierung der Unschuldsvermutung die Verletzung von Ziffer 7 der «Erklärung» überhaupt bejaht werden kann, wenn der Betroffene aufgrund des Medienberichts nicht über sein soziales Umfeld hinaus erkennbar ist. Sodann kann man sich fragen, ob angesichts des direkten Zusammenhangs von Unschuldsvermutung und Strafverfahren die Anwendung dieses Prinzips überhaupt sinnvoll erscheint, wenn im Medienbericht keinerlei Bezug zu einem (hängigen oder abgeschlossenen) Strafverfahren gemacht wird. Und schliesslich ist in die Überlegungen einzubeziehen, ob und inwiefern eine zeitliche Nähe zwischen Medienbericht und Strafurteil belegt wird bzw. ob aufgrund der beanstandeten Medienberichte eine Benachteiligung des Beschwerdeführers im hängigen Strafverfahren und/oder eine Beeinflussung des Gerichts möglich und wahrscheinlich erscheint.

Für die einzelnen beanstandeten Medienberichte drängen sich gestützt auf diese Überlegungen folgende Schlüsse auf:

- Bericht der «NZZ am Sonntag» vom 21. August 2006: Hier wird gegen Ende des ersten Teils des Lauftexts ausdrücklich erwähnt, dass das Untersuchungsrichteramt Gossau (SG) im Mai 2006 ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet habe. «Gemäss Untersuchungsrichter Christian Bächle lautet der Verdacht auf versuchte sexuelle Nötigung.» Insoweit ist für den Presserat die Richtlinie 7.5 respektiert. Als problematisch erscheinen dagegen der Titel «Verwahrter im Urlaub rückfällig. Mehrfacher Vergewaltiger hat im Hafturlaub erneut Prostituierte bedrängt und zu nötigen versucht.» und der Lead «Ein verwahrter Sexualstraftäter hat im Hafturlaub über Monate hinweg versucht, Callgirls sexuell zu nötigen. Die Polizei war informiert, meldete die Vorfälle aber nicht weiter.» Zwar wird aus diesen Formulierungen nicht klar, dass es sich um strafrechtlich noch nicht definitiv geklärte Vorwürfe handelte. Dennoch ist für den Presserat eine Verletzung der Unschuldsvermutung hier zu verneinen. Denn im Gegensatz zu den Sachverhalten, die den Stellungnahmen 6 und 32/2000, 28/2002 und 61/2003 zugrunde lagen, ist der Beschwerdeführer hier selbst für sein engeres soziales Umfeld nur beschränkt identifizierbar. Und selbst wenn man ein Schutzbedürfnis aufgrund der (beschränkten) Erkennbarkeit beispielsweise innerhalb der Strafanstalt Z. bejahen würde, ist darauf hinzuweisen, dass bei blosser oberflächlicher Lektüre von Titel und Lead (im Gegensatz zur Stellungnahme 32/2000) selbst das engere soziale Umfeld des Beschwerdeführers noch keine Ahnung hat, um wen es hier geht. Wer den Artikel jedoch ganz liest und den Beschwerdeführer gegebenenfalls identifizieren kann, wird jedoch darüber informiert, dass das Strafverfahren noch hängig ist. Und schliesslich geht aus den Beschwerdeunterlagen nicht hervor, dass der Bericht der «NZZ am Sonntag» im unmittelbaren Vorfeld des Strafprozesses erschienen wäre.

- In den beiden Berichten von «Blick» vom 21. August und 3. Oktober 2006 und beim Artikel von «heute» vom 3. Oktober 2006 wird der Vorwurf des Rückfalls während des Hafturlaubs ohne jeglichen Hinweis auf das beim Untersuchungsrichteramt Gossau hängige Strafverfahren erhoben. Dazu kann man sich allerdings fragen, ob Journalistinnen und Journalisten bei der Veröffentlichung sämtlicher Vorwürfe, die von strafrechtlicher Relevanz sein könnten, immer abklären sollten, ob ein Strafverfahren eingeleitet, hängig oder bereits abgeschlossen ist und ob die entsprechende Information und der Hinweis darauf, dass noch kein Urteil ergangen ist, zwingend in jeden entsprechenden Medienbericht gehört. Ein derartiger Hinweis ist zwar zu empfehlen, doch würde es nach Auffassung des Presserates zu weit gehen, ihn als ein für das Verständnis der Leserschaft unverzichtbares Informationselement zu bewerten. Wie angeführt bezweckt die Respektierung der Unschuldsvermutung in der Medienberichterstattung im Kontext mit der Ziffer 7 zur «Erklärung» in erster Linie, die Leserschaft - oder wenigstens den Teil davon, der den Betroffenen identifizieren kann - darüber zu informieren, dass ein Gerichtsurteil noch nicht ergangen bzw. noch nichts rechtskräftig ist. Die Gefahr einer entsprechenden Täuschung der Leserschaft bestand trotz des fehlenden Hinweises aber weder bei den beiden Berichten von «Blick» noch bei demjenigen von «heute». Und ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass eine mittelbare Beeinflussung des Strafprozesses aufgrund der beanstandeten Medienberichte ernsthaft zur Diskussion stehen könnte.

3. a) Gemäss Ziffer 3 der «Erklärung» dürfen die Journalistinnen und Journalisten keine wichtigen Elemente von Informationen unterschlagen und weder Tatsachen, Bilder und Töne noch von andern geäusserte Meinungen entstellen. Unbestätigte Meldungen, Bild- und Tonmontagen sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen. Die zugehörige Richtlinie 3.1 hält dazu fest, dass die Überprüfung der Informationsquellen und ihre Glaubwürdigkeit den Ausgangspunkt der journalistischen Sorgfaltspflicht bildet. «Eine genaue Bezeichnung der Quelle eines Beitrags liegt im Interesse des Publikums. Sie ist vorbehältlich eines überwiegenden Interesses an der Geheimhaltung einer Quelle unerlässlich, wenn dies zum Verständnis einer Information unerlässlich ist.» Die Richtlinie 3.8 konkretisiert das Verbot der Unterschlagung von wichtigen Informationselementen bei der Veröffentlichung von schweren Vorwürfen, indem sie hier die vorgängige Anhörung und die Wiedergabe wenigstens einer kurzen Stellungnahme des von den Vorwürfen Betroffenen als unabdingbar erklärt.

b) Der Beschwerdeführer sieht die Richtlinie 3.1 durch den Bericht der «NZZ am Sonntag» vom 20. August 2006 sowie beim «Blick»-Artikel vom 3. Oktober 2006 verletzt.

- Bei der «NZZ am Sonntag» beanstandet der Beschwerdeführer, der zentrale Vorwurf des Berichts - betreffend der angeblichen sexuellen Nötigung eines Callgirls in einem Auto im Februar 2006 - stütze sich einzig auf die Angaben einer anonymen Mitarbeiterin eines Begleitservices, während der Vorfall im Journal der Kantonspolizei offenbar bloss als verbaler Streit über die Zahlungsmodalitäten vermerkt worden sei. Auch die weiteren im Bericht erhobenen Vorwürfe «werden weitestgehend nicht belegt, geschweige denn in nachvollziehbarer Weise».

Der Presserat gelangt allerdings zum gegenteiligen Schluss, dass Markus Steudler seine Quellen genügend genau bezeichnet hat. Er benennt die Angestellte eines Begleitservices, ihre Chefin, die St. Galler Kantonspolizei, die Zürcher Kantonspolizei, den Strafanstaltsdirektor, den Untersuchungsrichter, einen Professor der Uni Basel sowie den Justizdirektor des Kantons Zürich als Quellen seines Artikels. Für den Presserat ist nachvollziehbar, dass die Namen der beiden Callgirls und des Begleitservices weggelassen wurde. Gerade bei Gewaltdelikten ist es zulässig, der Redaktion bekannte Quellen zu anonymisieren, um sie zu schützen. Zumal die weggelassenen Namen dem Grossteil der Leserschaft kaum etwas gesagt hätte. Der Journalist hatte zudem genügend Hinweise, um die Informationen der anonym gehaltenen Quellen als glaubhaft einzustufen, da keine der anderen im Bericht genannten Informanten sie dementiert hat.

- In der Beschwerde vom 3. Januar 2007 gegen den Bericht des «Blick» vom 3. Oktober 2007 führt der Beschwerdeführer aus, es sei das Geheimnis der beiden Journalisten, «ob sie sich für die fraglichen Textpassagen (Frage nach Viagra; Prahlen im Knast) überhaupt auf Quellen stützen können, oder ob es sich um reine Spekulationen handelt. Jedenfalls lässt der Bericht jegliche Angabe darüber vermissen, aus welcher Quelle die Behauptungen stammen könnten. Da die Behauptungen bloss Sprungbrett für die skandalisierende Schlagzeile (‹Neuer Skandal um ...›) waren, hätte die Leserschaft zwingend über die Quellenlage orientiert werden müssen. Nur so wäre sie in der Lage gewesen, die Berechtigung des Skandalvorwurfs selber zu beurteilen.»

Nach Auffassung des Presserates überdehnt hier der Beschwerdeführer die Pflicht zur Quellennennung. Zwar geht aus dem Bericht effektiv nicht hervor, aus welchen Quellen die Behauptungen stammen, der Beschwerdeführer habe den Arzt nach Viagra gefragt und er habe sogar im Gefängnis geprahlt, dass er im «Besitz der Sexpille» sei. Grundlage des vom «Blick» als solcher bewerteten «Skandals» ist allerdings nicht die allfällige Frage des Beschwerdeführers nach Viagra oder nach einem anderen Medikament zur Behandlung einer Erektionsstörung oder was dieser dazu in der Strafanstalt allenfalls herumerzählt hat. Die entscheidende - von Regierungsratssprecher Urs Rüegg als glaubwürdiger Quelle offenbar bestätigte - und letztlich auch vom Beschwerdeführer nicht bestrittene faktische Grundlage der scharfen Kritik liegt darin, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Vorgeschichte und der gegen ihn ausgesprochenen Verwahrung ein ärztliches Rezept für ein Medikament gegen Erektionsstörungen ausgestellt worden ist. Nachdem der Leserschaft mitgeteilt wurde, diese Information werde von Seiten der kantonalen Behörden bestätigt, war sie ohne weiteres in der Lage, die Information zu verstehen und einzuordnen. Die Nennung weiterer Quellen war deshalb für das Verständnis nicht unerlässlich.

c) Schliesslich macht der Beschwerdeführer in allen vier Beschwerden geltend, er sei zu Unrecht vor der Publikation der gegenüber ihm erhobenen Vorwürfe nicht angehört worden.

Der Vorwurf, während des Hafturlaubs Callgirls sexuell genötigt oder gar vergewaltigt zu haben, wiegt unbestrittenermassen schwer. Trotzdem verneinen die Beschwerdegegner eine Pflicht zur Anhörung vor allem mit zwei Argumenten: Einerseits entfalle die Anhörungspflicht, weil der Beschwerdeführer über sein näheres Umfeld hinaus aufgrund der Medienberichte nicht identifizierbar gewesen sei. Andererseits machen sie ausdrücklich oder sinngemäss geltend, dass die Anhörung hier nicht praktikabel und zumutbar gewesen wäre.

Der Presserat hat sich bereits in früheren Stellungnahmen dazu geäussert, ob die Einholung einer Stellungnahme bei schweren Vorwürfen auch unter erschwerten Umständen obligatorisch ist, wann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden kann und ob die Anhörungspflicht auch dann gilt, wenn der Betroffene lediglich für einen beschränkten Kreis der Leserschaft erkennbar ist. In der Stellungnahme 5/1997 beanstandete der Presserat die Veröffentlichung von gegenüber dem Opfer eines Pädophilen erhobenen schweren Vorwürfen, ohne dass dieser Gelegenheit zur Darlegung seines Standpunktes hatte. Auch wenn es schwer gewesen wäre, den Betroffenen ausfindig zu machen, hätte zumindest die Möglichkeit bestanden, seinen Anwalt zu kontaktieren. In der Stellungnahme 10/1997 zu einer Reportage über Mobbing ist der Presserat zum Schluss gelangt, bei Medienbeiträgen über besonders heikle Themen wie Misshandlung, Vergewaltigung und sexuelle Belästigung dürfe ausnahmsweise vom Anhörungsprinzip abgewichen werden. Dabei sei jedoch sicherzustellen, dass nicht nur die Anonymität der befragten Person, sondern auch diejenige eines betroffenen Dritten vollumfänglich gewahrt wird. In der Stellungnahme 8/2000 hat der Presserat schliesslich im Zusammenhang mit einem Artikel über einen Nachbarschaftsstreit darauf hingewiesen, dass die Anhörung zu schweren Vorwürfen vor der Publikation unabdingbar ist, wenn der Betroffene aufgrund des Medienberichts zwar nicht für den Durchschnittsleser, jedoch für die nähere Umgebung erkennbar ist.

Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt der Presserat bei den vier vom Beschwerdeführer beanstandeten Medienberichten zu folgenden Schlüssen:

- «NZZ am Sonntag» vom 20. August 2007»: Hier wird der Beschwerdeführer lediglich mit folgenden Angaben beschrieben: «‹der›, das ist ein 49-jähriger Schweizer aus Y. (der frühere Wohnort wird im Original genannt) mehrfach verurteilt wegen mindestens fünf Vergewaltigungen von Prostituierten und Taxifahrerinnen in den achtziger Jahren (...) Da die stationäre Therapie versagte, (...) wird er seit 1996 in der Strafanstalt Z. verwahrt.» Aufgrund dieser Angaben dürften selbst im engeren sozialen Umfeld des Beschwerdeführers, sofern dieses derartige Medienberichte genügend sorgfältig liest, nur ganz wenige Personen in die Lage versetzt worden sein, den Beschwerdeführer im Medienbericht zu erkennen. Im Sinne der Stellungnahme 10/1997 erscheint der Beschwerdeführer deshalb, wenn auch knapp, als genügend anonymisiert, so dass auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden konnte.

- Anders ist dies bei den beiden Berichten von «Blick» vom 21. August und 3. Oktober 2006 und beim Artikel von «heute» vom 3. Oktober 2006 zu bewerten. Der Beschwerdeführer war hier - wie oben unter 2b der Erwägungen ausgeführt - aufgrund der Medienberichte für sein näheres soziales Umfeld erkennbar. Entsprechend waren die Redaktionen von «Blick» bzw. «heute» analog zur Stellungnahme 8/2000 verpflichtet, entweder eine Stellungnahme des Betroffenen oder zumindest seines Anwalts (5/1997) einzuholen. Zumal jedenfalls bereits nach dem Bericht der «NZZ vom Sonntag» vom 20. August 2006 eigentlich als bekannt vorausgesetzt werden durfte, dass gegen den Beschwerdeführer beim Untersuchungsrichteramt Gossau ein Strafverfahren hängig und der Beschwerdeführer damit möglicherweise anwaltlich vertreten war. Als mögliche und zumutbare Option wäre es den beiden Redaktionen im Sinne der Stellungnahme 10/1997 auch offengestanden, auf die Einholung einer Stellungnahme zu verzichten und stattdessen die Anonymisierung konsequenter durchzuführen. Im Ergebnis haben deshalb «Blick» und «heute» die Ziffer 3 der «Erklärung» durch die Unterlassung der berufsethisch gebotenen Anhörung vor der Veröffentlichung von schweren Vorwürfen verletzt.


III. Feststellungen

1. Die Beschwerde vom 6. September 2006 gegen den von der «NZZ am Sonntag» am 20. August 2006 veröffentlichten Bericht mit dem Titel «Verwahrter im Urlaub rückfällig - Mehrfacher Vergewaltiger hat im Hafturlaub erneut Prostituierte bedrängt und zu nötigen versucht» wird abgewiesen. Die «NZZ am Sonntag» hat die Ziffern 3 (Vollständigkeit der Information) und 7 (Respektierung der Privatsphäre») der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» nicht verletzt.

2. Die Beschwerde vom 6. September 2006 gegen die von «Blick» am 21. August 2006 veröffentlichte Berichterstattung mit der Headline «Psychiater schickte verwahrten Vergewaltiger in den Urlaub - und der schlägt drei Mal zu» wird teilweise gutgeheissen. «Blick» hat die Ziffer 3 der «Erklärung» verletzt, weil er die gebotene Anhörung bei schweren Vorwürfen unterliess, obwohl der davon Betroffene für einen eingeschränkten Kreis der Leserschaft erkennbar war. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen. «Blick» hat mit dieser Berichterstattung die Ziffer 7 der «Erklärung» nicht verletzt.

3. Die Beschwerde vom 3. Januar 2007 gegen die von «Blick» am 3. Oktober 2006 veröffentlichte Berichterstattung mit der Headline «Für Hafturlaub. Vergewaltiger kriegte Viagra. Arzt verschrieb ihm die Sexpille» wird teilweise gutgeheissen. «Blick» hat die Ziffer 3 der «Erklärung» verletzt, weil er die gebotene Anhörung bei schweren Vorwürfen unterliess, obwohl der davon Betroffene für einen eingeschränkten Kreis der Leserschaft erkennbar war. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen. «Blick» hat mit dieser Berichterstattung die Ziffern 1 und 7 der «Erklärung» nicht verletzt.

4. Die Beschwerde vom 3. Januar 2007 gegen den von «heute» am 3. Oktober 2006 veröffentlichten Artikel mit dem Titel «Serien-Vergewaltiger bekam Viagra - vom Arzt» wird teilweise gutgeheissen. «heute» hat die Ziffer 1 (Wahrheitspflicht) verletzt, indem die Zeitung statt von «versuchter sexueller Nötigung» von «Vergewaltigung» schrieb. Zudem hat «heute» die Ziffer 3 der «Erklärung» verletzt, weil die Redaktion die gebotene Anhörung bei schweren Vorwürfen unterliess, obwohl der davon Betroffene für einen eingeschränkten Kreis der Leserschaft erkennbar war. Darüber hinausgehend wird die Beschwerde abgewiesen. «heute» hat mit dieser Berichterstattung die Ziffern 1 und 7 der «Erklärung» nicht verletzt.

Zusammenfassung

Resumé

Riassunto

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