III. Berichterstattung, Archiv und Ausführungsreglemente
Art. 21 (Jahresbericht)
Der Präsident des Schweizer Pressrates erstattet dem Stiftungsrat der Stiftung Schweizer Presserat jährlich Bericht über die Tätigkeit des Presserates.
Art. 22 (Archiv)
Das Archiv des Presserates wird durch das Sekretariat von "Impressum" geführt.
Art. 23 (Reglemente)
Der Schweizer Presserat kann insbesondere folgende Reglemente mit einfacher Mehrheit erlassen:
a. Richtlinien zur „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“;
b. Geschäftsordnung des Plenums und der Kammern des Schweizer Presserates.