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Geschäftsreglement des Schweizer Presserates
I. Institution, Sitz, Zusammensetzung, Sekretariat und Finanzen
Art. 1 (Aufgabe)
1Der Schweizer Presserat steht dem Publikum und den Medienschaffenden als Beschwerdeinstanz für medienethische Fragen zur Verfügung. Mit seiner Tätigkeit soll er zur Reflexion über grundsätzliche medienethische Probleme beitragen, und damit medienethische Diskussionen in den Redaktionen anregen.
2Der Schweizer Presserat nimmt auf Beschwerde hin oder von sich aus Stellung zu Fragen der Berufs-ethik der Journalistinnen und Journalisten. Er verteidigt die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit.
3Grundlage der Stellungnahmen des Schweizer Presserates bilden die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (einschliesslich der im Zusammenhang mit der Erweiterung der Trägerschaft des Presserates auf Verleger und RTV-Veranstalter vereinbarten Protokollerklärungen), die dazu vom Schweizer Presserat erlassenen Richtlinien sowie die Praxis des Schweizer Presserates. Der Schweizer Presserat kann für seine Stellungnahmen auch ausländische und internationale medienethische Kodizes heranziehen.
4Die Zuständigkeit des Schweizer Presserates erstreckt sich auf den redaktionellen Teil oder damit zusammenhängender berufsethischer Fragen sämtlicher öffentlicher, periodischer und/oder auf die Aktualität bezogenen Medien.
Art. 2 (Sitz)
Der Presserat hat seinen Sitz bei seinem Sekretariat.
Art. 3 (Zusammensetzung)
1Der Schweizer Presserat besteht aus 21 Mitgliedern. Sechs Mitglieder des Schweizer Presserates sind Publikumsvertreter. Sie üben keine Medienberufe aus. Die übrigen Mitglieder des Presserates sind als Berufsjournalistinnen- und journalistenoder sonstwie in der Medienbranche in erheblichem Umfang publiszistisch tätig. Mitglieder des Stiftungsrats der Stiftung Schweizer Presserat sind nicht wählbar.
2Mindestens sechs Mitglieder des Schweizer Presserates müssen aus der französischsprachigen Schweiz, mindestens zwei aus der italienischsprachigen Schweiz stammen. Nach Möglichkeit ist auch die rätoromanische Sprachgruppe zu berücksichtigen. Der Präsident / die Präsidentin und die beiden Vizepräsident/innen dürfen nicht alle der gleichen Sprachregion angehören.
3Jedes Geschlecht besetzt mindestens 8 Sitze.
4Der Schweizer Presserat tagt in drei siebenköpfigen Kammern, die vom Präsidenten/der Präsidentin und den beiden Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen geleitet werden. Die Zusammensetzung der Kammern wird durch das Presseratsplenum festgelegt.
5Die Präsidentin / der Präsident, die beiden Vizepräsident/innen und die Mitglieder des Schweizer Presserates werden vom Stiftungsrat der Stiftung Schweizer Presserat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Art. 4 (Sekretariat)
1Dem Schweizer Presserat wird ein Sekretariat beigegeben.
2Die Stellenbesetzung erfolgt durch den Stiftungsrat der Stiftung Schweizer Presserat im Einvernehmen mit dem Presseratspräsidium.
3Die Pflichten und Rechte des Sekretariats werden durch einen Anstellungsvertrag geregelt.
Art. 5 (Finanzen)
1Der Schweizer Presserat verfügt über einen Kredit, der im Budget der Stiftung Schweizer Presserat aufgeführt wird.
2Der Kredit wird durch das Presseratssekretariat verwaltet.
II. VERFAHREN
Art. 6 (Legitimation)
1Beschwerdeberechtigt ist jedermann.
2Der Presserat kann mit Mehrheitsbeschluss Fälle von grundsätzlicher Bedeutung von sich aus aufgreifen.
Art. 7 (Verfahrenseinleitung)
1Ein Verfahren vor dem Schweizer Presserat wird durch Einreichung einer Beschwerde an das Sekretariat oder durch Beschluss des Plenums des Schweizer Presserates eröffnet.
2Die Genehmigung der Eröffnung eines Verfahrens kann das Plenum auch erteilen, nachdem das Verfahren durch Beschluss einer Kammer bereits vorläufig eröffnet worden ist.
3Der Beschwerdeeingang ist dem Beschwerdeführer / der Beschwerdeführerin durch das Sekretariat umgehend zu bestätigen.
Art. 8 (Begründung)
1Beschwerden sind zu begründen.
2Die Beschwerdebegründung muss den massgeblichen Sachverhalt enthalten und zudem angeben, welche Punkte der „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“ aus Sicht der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers durch den beanstandeten Medienbericht verletzt worden sind.
3In der Beschwerdebegründung ist weiter anzugeben, ob im Zusammenhang mit dem Beschwerdege-genstand bereits ein rundfunkrechtliches Verfahren* oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist oder ob ein solches noch anhängig gemacht werden soll.
4Mit der Beschwerdegründung ist eine Kopie des beanstandeten Medienbeitrags in Text und/oder Ton bzw. Bild einzureichen.
*Beanstandungsverfahren bei der Ombudsstelle (Art. 91-93 RTVG); Beschwerdeverfahren bei der Unab-hängigen Beschwerdeinstanz (Art. 94-98 RTVG)
Art. 9 (Beschwerdeeingang)
1Der Beschwerdeeingang ist dem Beschwerdeführer/der Beschwerdeführerin durch das Sekretariat um-gehend zu bestätigen.
2Das Sekretariat leitet die eingegangenen Beschwerden unverzüglich an die Präsidentin/den Präsidenten und die beiden Vizepräsident/innen weiter.
3Richtet sich die Beschwerde gegen eine Sendung, gegen die der Beschwerdeführer selber kein rundfunkrechtliches Verfahren anhängig gemacht hat, klärt das Sekretariat ab, ob in der gleichen Angelegenheit von Dritten veranlasste rundfunkrechtliche Verfahren anhängig sind.
4Das Presseratspräsidium unterzieht die Beschwerden einer vorläufigen Prüfung.
Art. 10 (Nichteintreten)
1Der Schweizer Presserat tritt auf Beschwerden nicht ein:
- wenn deren Gegenstand ausserhalb seines Zuständigkeitsbereichs (Art. 1 Abs. 4) liegt; - wenn sie offensichtlich unbegründet sind; - wenn sie sich nicht auf berufsethische Fragestellungen (sondern z.B. auf programmrechtliche Prinzi-pien wie Ausgewogenheit, Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebot) beziehen; - wenn die Beschwerdeführerin/der Beschwerdeführer den Presserat missbrauchen will, um an Be-weismittel zu gelangen, an die sie auf anderem Wege nicht gelangen könnte oder wenn die be-schwerdeführende Partei dem Presserat Beweismittel vorenthält; - wenn sich die betroffene Redaktion bei einer Angelegenheit von geringer Relevanz bereits öffentlich entschuldigt und/oder Korrekturmassnahmen ergriffen hat. - wenn die Publikation des beanstandeten Medienberichts länger als sechs Monate zurückliegt.
2Der Schweizer Presserat kann auf Beschwerden eintreten, auch wenn im Zusammenhang mit dem Be-schwerdegegenstand bereits ein rundfunkrechtliches Verfahren oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist oder ein solches von der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer noch anhängig gemacht werden soll, sofern sich berufsethische Grundsatzfragen stellen.
Art. 11 (Beschwerdeantwort)
1Ist eine Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet und ist eine Journalistin/ein Journalist oder ein Informationsmedium (Art. 1 Abs. 4) von einer Beschwerde direkt betroffen, ist durch das Sekretariat eine Beschwerdeantwort einzuholen.
2Das Presseratssekretariat stellt der Beschwerdegegnerin/dem Beschwerdegegner eine Kopie der voll-ständigen Beschwerdeunterlagen zu und räumt eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Stellung-nahme ein.
3Bei parallel hängigen rundfunkrechtlichen Verfahren kann die von einer Beschwerde betroffene Redaktion ihre Stellungnahme(n) aus dem/den rundfunkrechtlichen Verfahren dem Presserat als Beschwerdeantwort einreichen.
4Eine Kopie der Beschwerdeantwort ist vom Sekretariat der Beschwerdeführerin/dem Beschwerdeführer zuzustellen.
5Nach Eingang der Beschwerdeantwort entscheidet das Präsidium über weitere Instruktionsmassnahmen.
6In Ergänzung des Schriftenwechsels kann der Presserat die Parteien zu einer mündlichen Anhörung einladen und Hearings mit Experten durchführen. Er kann zudem ergänzende Stellungnahmen von den Parteien oder von Dritten einholen.
7Erscheinen aus Sicht des Präsidiums keine weiteren Instruktionsmassnahmen notwendig, gibt das Sekretariat den Parteien den Abschluss des Schriftenwechsels bekannt und orientiert über das weitere Verfahren.
Art. 12 (Zständigkeit von Präsidium, Kammern und Plenum)
1Das Präsidium (Präsident/in und Vizepräsident/innen) behandelt Beschwerden, auf die der Presserat nicht eintritt (Art. 10), die in ihren Grundzügen mit vom Presserat bereits früher behandelten Fällen übereinstimmen oder die von untergeordneter Bedeutung erscheinen.
2Das Präsidium weist die weiteren Beschwerden einer der drei Kammern zu.
3Stellen sich mit einer Beschwerde berufsethische Fragen von grundsätzlicher Natur, können das Präsidium bzw. die Kammern in jedem Stadium des Verfahrens von sich aus das Plenum einbeziehen.
4Bei der Orientierung über das weitere Verfahren gibt das Sekretariat den Parteien die Zusammensetzung des Präsidiums bzw. der zuständigen Kammer oder des Plenums bekannt.
Art. 13 (Ablehnungsbegehren)
1Begründete Einwände gegen die Zusammensetzung der zuständigen Kammer sind innert 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung des Presseratssekretariats vorzubringen.
2Der Kammerpräsident oder, im Falle seiner Ablehnung, die beiden anderen Kammerpräsidenten, sind für den Entscheid über Ablehnungsbegehren zuständig.
3Einem Ablehnungsbegehren ist stattzugeben, wenn eine besondere Nähe zu einer der Parteien oder zum Beschwerdegegenstand besteht, die die Fähigkeit zu einer unbefangenen Stellungnahme als wesentlich eingeschränkt erscheinen lassen.
Art. 14 (Ausstand)
1Mitglieder des Schweizer Presserates haben von sich aus in den Ausstand zu treten, wenn sie sich ausserstande sehen, zu einer Beschwerde unbefangen Stellung zu nehmen.
2Ein Ausstandsgrund ist inbesondere gegeben, wenn das Medium betroffen ist, für das ein Presseratsmitglied arbeitet oder in den letzten fünf Jahren gearbeitet hat.
Art. 15 (Beratung)
1Die Beratungen des Präsidiums finden in der Regel auf dem Korrespondenzweg (per E-Mail) oder telefonisch statt.
2Die Beratungen in den Kammern und im Plenum finden in Form von Sitzungen statt. Ergänzende Bera-tungen können schriftlich (per E-Mail) durchgeführt werden.
3Kammern und Plenum sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ebenso ist bei Beschlüssen, die auf dem Korrespondenzweg gefasst werden, die Beteiligung von mindes-tens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
Art. 16 (Stellungnahme)
1Das Ergebnis der Beratungen wird in einer schriftlichen Stellungnahme des Presserates festgehalten.
2Die Verabschiedung der Stellungnahme erfolgt mit einfacher Mehrheit des Presseratspräsidiums bzw. der anwesenden Mitglieder der Kammer/des Plenums.
3Der Schweizer Presserat kann in seinen Stellungnahmen Feststellungen treffen und Empfehlungen erlassen. Er hat keine Sanktionsmöglichkeiten. Die Stellungnahme kann auf Nichteintreten, Gutheissung oder Abweisung der Beschwerde lauten.
4Sämtliche vom Presseratspräsidium und den Kammern verabschiedete Stellungnahmen (inkl. Nichtein-tretensentscheide) sind vor ihrer Veröffentlichung allen Presseratsmitgliedern auf dem Korrespondenzweg zuzustellen.
5Wenn mindestens zwei Presseratsmitglieder dies innert 10 Tagen nach der Zustellung verlangen, ist die Stellungnahme im Plenum zu diskutieren. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist gilt sie als vom Presserat genehmigt. Art. 17 (Zustellung an die Parteien)
1Nach der definitiven Verabschiedung einer Stellungnahme ist diese den Parteien vor der Veröffentlichung durch das Sekretariat zuzustellen.
2Die Stellungnahmen sind durch das Präsidium und das Sekretariat zu unterzeichnen.
3Die Parteien sind durch das Sekretariat aufzufordern, auf eine Veröffentlichung der Stellungnahme zu verzichten, bis diese vom Schweizer Presserat zur Veröffentlichung freigegeben wird.
Art. 18 (Veröffentlichung)
1Die Stellungnahmen des Schweizer Presserates werden kontinuierlich zu Handen der Medien und auf der Internetwebsite des Schweizer Presserates veröffentlicht. Der Schweizer Presserat gibt zudem ein Jahrheft heraus.
2Der Zeitpunkt der Veröffentlichung wird durch das Präsidium des Schweizer Presserates bestimmt.
3Beschäftigt ein medienethisches Thema die Öffentlichkeit überdurchschnittlich stark, kann das Präsidium des Schweizer Presserates per Medienmitteilung ankünden, dass sich der Schweizer Presserat mit dieser Fragen an seiner nächsten Sitzung befassen wird bzw. dass das Präsidium dem Plenum beantragen wird, diese Problematik aufzugreifen.
Art. 19 (Endgültigkeit der Stellungnahmen)
1Die Stellungnahmen des Plenums des Schweizer Presserates bzw. der einzelnen Kammern sind endgültig.
2Vorbehalten ist die nachträgliche Berichtigung einer Stellungnahme, die auf nachweislich unrichtigen Fakten beruht.
Art. 20 (Verfahrenskosten)
1Das Verfahren vor dem Schweizerischen Presserat ist kostenlos.
2Es werden weder Verfahrens- noch Parteikosten gesprochen.
III. Berichterstattung, Archiv und Ausführungsreglemente
Art. 21 (Jahresbericht)
Der Präsident des Schweizer Pressrates erstattet dem Stiftungsrat der Stiftung Schweizer Presserat jährlich Bericht über die Tätigkeit des Presserates.
Art. 22 (Archiv)
Das Archiv des Presserates wird durch das Sekretariat von "Impressum" geführt.
Art. 23 (Reglemente)
Der Schweizer Presserat kann insbesondere folgende Reglemente mit einfacher Mehrheit erlassen:
a. Richtlinien zur „Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten“; b. Geschäftsordnung des Plenums und der Kammern des Schweizer Presserates. IV. Zusammenarbeit Art. 24 (Zusammenarbeit mit anderen Institutionen) Der Schweizer Presserat kann mit Ombudsleuten schweizerischer Medien, ausländischen Presseräten und ähnlichen Institutionen zusammenarbeiten. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 25 (Übergangsbestimmungen) Für die am 31. Dezember 1999 beim bisherigen Presserat SVJ hängigen Verfahren ist ab dem 1. Januar 2000 dieses Reglement massgebend. Art. 26 (Inkrafttreten)
1Dieses Reglement tritt per 1. Januar 2000 in Kraft.
2Die Reglementsrevision vom 7. Juni 2001 tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
3Die Reglementsrevision vom 29. November 2006 (Art. 15 Abs. 5) tritt am 1. Juni 2007 mit einer Übergangsfrist von einem Jahr in Kraft.
4Die Reglementsrevision vom 5. Juni 2008 tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
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