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Schweizer Presserat - Conseil suisse de la presse - Consiglio svizzera della stampa > Reglement - Règlement - Regolamento > Geschäftsreglement des Schweizer Presserates > Geschäftsreglement html

Institution, Sitz, Zusammensetzung, Sekretariat

I. Institution, Sitz, Zusammensetzung, Sekretariat und Finanzen

Art. 1 (Aufgabe)
1) Der Schweizer Presserat steht dem Publikum und den Medienschaffenden als Beschwerdeinstanz für medienethische Fragen zur Verfügung. Mit seiner Tätigkeit soll er zur Reflexion über grundsätzliche medienethische Probleme beitragen, und damit medienethische Diskussionen in den Redaktionen anregen.
2) Der Schweizer Presserat nimmt auf Beschwerde hin oder von sich aus Stellung zu Fragen der Berufsethik der Journalistinnen und Journalisten. Er verteidigt die Presse- und Meinungsäusserungsfreiheit.
3) Grundlage der Stellungnahmen des Schweizer Presserates bilden die «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» (einschliesslich der im Zusammenhang mit der Erweiterung der Trägerschaft des Presserates auf Verleger und RTV-Veranstalter vereinbarten Protokollerklärungen), die dazu vom Schweizer Presserat erlassenen Richtlinien sowie die Praxis des Schweizer Presserates. Der Schweizer Presserat kann für seine Stellungnahmen auch ausländische und internationale medienethische Kodizes heranziehen.
4) Die Zuständigkeit des Schweizer Presserates erstreckt sich auf den redaktionellen Teil oder damit zu-sammenhängende berufsethische Fragen sämtlicher öffentlicher, periodischer und/oder auf die Aktualität bezogener Medien.
Art. 2 (Sitz)
Der Presserat hat seinen Sitz bei seinem Sekretariat.
Art. 3 (Zusammensetzung)
1) Der Schweizer Presserat besteht aus 21 Mitgliedern. Sechs Mitglieder des Schweizer Presserates sind Vertreter des Publikums. Sie üben keine Medienberufe aus. Die übrigen Mitglieder des Presserates sind als Berufsjournalistinnen - und -journalisten oder sonstwie in der Medienbranche in erheblichem Umfang publizistisch tätig. Mitglieder des Stiftungsrats der Stiftung «Schweizer Presserat» sind nicht wählbar.
2) Mindestens sechs Mitglieder des Schweizer Presserates müssen aus der französischsprachigen Schweiz, mindestens zwei aus der italienischsprachigen Schweiz stammen. Nach Möglichkeit ist auch die rätoromanische Sprachgruppe zu berücksichtigen. Der Präsident / die Präsidentin und die beiden Vizepräsident/innen dürfen nicht alle der glei-chen Sprachregion angehören.
3) Jedes Geschlecht besetzt mindestens 8 Sitze.
4) Der Schweizer Presserat tagt in drei siebenköpfigen Kammern, die vom Präsidenten/der Präsidentin und den beiden Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen geleitet werden. Die Zusammensetzung der Kammern wird durch das Presseratsplenum festgelegt.
5) Die Präsidentin / der Präsident, die beiden Vizepräsident/innen und die Mitglieder des Schweizer Presserates werden vom Stiftungsrat der Stiftung Schweizer Presserat auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Zweimalige Wiederwahl ist möglich. Bei der erstmaligen Wahl ins Presseratspräsidium (Präsident/in; Vizepräsidentin) beginnt die Frist zur Amtszeitbeschränkung neu zu laufen.
Art. 4 (Sekretariat)
1) Dem Schweizer Presserat wird ein Sekretariat beigegeben.
2) Die Stellenbesetzung erfolgt durch den Stiftungsrat der Stiftung Schweizer Presserat im Einvernehmen mit dem Presseratspräsidium.
3) Die Pflichten und Rechte des Sekretariats werden durch einen Anstellungsvertrag geregelt.
Art. 5 (Finanzen)
1) Der Schweizer Presserat verfügt über einen Kredit, der im Budget der Stiftung Schweizer Presserat aufgeführt wird.
2) Der Kredit wird durch das Presseratssekretariat verwaltet.

info@presserat.ch