| H. c. «Uster und Züri Oberland Nachrichten» (51/01) | Sachverhalt
Ende August 2001 veröffentlichten die «Uster und Züri Oberland Nachrichten» einen Artikel über eine zwischen einem Vormund und einem Dritten geführte Auseinandersetzung. Der im Artikel Angegriffene rügte, der Leserschaft sei vorenthalten worden, dass der Autor des Berichts mit dem darin beschriebenen Vormund identisch sei. Der Chefredaktor und Vormund habe als Autor des Berichts seine Stellung missbraucht, um ihn öffentlich anzugreifen.
Feststellungen
Journalisten sollten privates gesellschaftliches Engagement und berufliche Funktion strikt trennen. Die Übernahme einer Vormundschaft ist auch für Medienschaffende möglich. Sie dürfen ihre berufliche Stellung jedoch nicht dazu missbrauchen, um eine mit einer Vormundschaft zusammenhängende Auseinandersetzung öffentlich auszutragen.
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