| «Bilanz» / «Finanz und Wirtschaft» (2/92) | Sachverhalt
Vgl. oben Ziffer 8.1.2.
Feststellungen
Journalistinnen und Journalisten kann nicht verboten werden, Freundschaften mit Personen des öffentlichen Lebens zu pflegen. Bei aller Freundschaft sollten die Medienschaffenden aber immer eine gewisse Distanz wahren. Ähnlich wie die Parlamentsmitglieder sollen Redaktionsmitglieder auch ihre Interessenbindungen (Mitgliedschaft bei Parteien, in Verbandsvorständen und Verwaltungsräten) bekannt geben. Die Redaktionen sollten die entsprechenden Verzeichnisse in regelmässigen Abständen veröffentlichen. Medienschaffende, die wegen persönlicher Beziehungen bei einem Thema befangen sind, sollen bei «grosser Nähe» in den Ausstand treten.
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