| A. c. Radio suisse romande (13. Januar 1990) | Sachverhalt
Im Dezember 1999 wurde einem Journalisten in Radio suisse romande vorgeworfen, er sei von einem Strafgericht bezahlt, das kurz davor ein umstrittenes Urteil erlassen hatte. Der Journalist hatte die Urteilsbegründung dank persönlicher Beziehungen vor den anderen Medien erhalten und sich in einem «Scoop» in der «La Suisse» positiv zum Urteil geäussert.
Feststellungen
Eine Vorzugsbehandlung eines einzelnen Mediums durch eine Behörde ist abzulehnen. Man kann aber weder einem Journalisten noch einem Medium einen Vorwurf daraus machen, wenn sie Informationen veröffentlichen, zu denen sie dank privater Beziehungen gelangt sind.
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