| B. c. «Tribune de Genève» (6/97) | Sachverhalt
Die «Tribune de Genève» veröffentlichte im April 1996 einen Artikel über eine Immobilientransaktion. Der Beitrag erörterte die These, der Verkauf einer von der Bank ursprünglich für 20 Millionen Franken erworbenen Liegenschaft zum Preis von 10 Millionen unter gleichzeitiger Einräumung eines Vor- und Rückkaufsrechts könnte ein Scheingeschäft sein. Die Bank habe die Liegenschaft dank diesem Verkauf aus ihrer Bilanz entfernen und so die Kontrolle der Eidgenössischen Bankenkommission umgehen können. Einer der beiden Käufer, nicht jedoch die Bank, wurde vor der Publikation des Beitrags um eine Stellungnahme angegangen.
Feststellungen
Die Veröffentlichung eines schwerwiegenden Vorwurfs im Konjunktiv, insbesondere wenn gleichzeitig einer betroffenen Partei keine Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wird, ist unfair und schadet der Glaubwürdigkeit der Medien.
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