| S. / M. c. Schweizer Fernsehen DRS (7/01) | Sachverhalt
Im Juli 2000 strahlte die Rundschau von SF DRS einen Beitrag zum Thema Hanfanbau in der Schweiz aus. Durch einen Trailer mit der Schlagzeile «Kifferparadies Schweiz ade» aufgeschreckt, zogen drei für die Sendung Befragte die Einwilligungen zur Veröffentlichung ihrer Statements am Tag der vorgesehenen Ausstrahlung zurück, da der angekündigte Inhalt der Sendung nicht mit den bei den Rechercheinterviews besprochenen Themen übereinstimme.
Feststellungen
Journalistinnen und Journalisten sollten ihre Gesprächspartner bei Rechercheinterviews darüber informieren, worum es sachlich konkret geht. Sie sind aber nicht verpflichtet, sämtliche Einzelheiten vorab bekannt zu geben. Falls nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an einer verdeckten Recherche besteht, gehört es aber auch zur Fairness, den Verwendungszweck eines Gesprächs nicht absichtlich zu verschleiern, die Befragten irrezuführen oder sie in einem Irrglauben zu lassen. Bei Rechercheinterviews ist eine berufsethische Pflicht zur Autorisierung eines darin abgegebenen Statements und eine solche zur Respektierung eines zeitlich unlimitierten Rückzugsrechts nur dann zu bejahen, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart worden ist. Ein generelles zeitlich unbefristetes Rückzugsrecht würde die journalistische Arbeit in ungebührlicher Weise erschweren.
|