| Verband der Schweizer Journalisten (14. Oktober 1983) | Sachverhalt
Der Verband der Schweizer Journalisten wandte sich im März 1983 aufgrund verschiedener Vorfälle im Zusammenhang mit der Durchbrechung von Sperrfristen durch einzelne Journalisten bzw. Medien mit der Bitte um Klärung der Frage an den Presserat, wann Sperrfristen als «zumutbar» im Sinne der «Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten» gelten würden.
Feststellungen
Sperrfristen sollten immer eine Ausnahme darstellen. Sie gelten nur dann als zumutbar, wenn überwiegende Interessen gegen eine umgehende Publikation sprechen. Die Ansetzung einer Sperrfrist ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn den Medienschaffenden vor einer Pressekonferenz Unterlagen zur Vorbereitung zugestellt werden oder wenn ein Unternehmen ohne eigenes Verschulden noch nicht dazu gekommen ist, sein Personal über eine geplante Massnahme zu orientieren. Dagegen gelten Sperrfristen nicht als zumutbar, wenn sie bezwecken, ein Medium einseitig zu bevorteilen, oder wenn mit der Sperrfrist versucht wird, die Veröffentlichung einer Information hinauszuzögern.
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